Die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich circa 220 m bis 350 m von den Bauparzellen entfernt. Die Distanz zwischen der geplanten Pouletmasthalle und den Liegenschaften der Beschwerdeführenden beträgt zwischen rund 280 m und 420 m. Es ist deshalb fraglich, ob alle Beschwerdeführenden im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung hinreichend betroffen sind. Zumindest die Beschwerdeführenden Ziff.