Sie reichten ausserdem zusätzliche Beweismittel ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete ausdrücklich, die übrigen Beteiligten stillschweigend auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Auf die Rechtsschriften und die Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/73 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen