In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Standort ihres heutigen Betriebes sei ungünstig. Am neuen Standort befänden sich nicht nur ihr Landwirtschaftsland, sondern auch alle nötigen Erschliessungsanlagen. Der Alternativstandort erfülle die gesetzlichen Abstandsauflagen nicht. Sämtliche Behörden hätten ihr Bauvorhaben geprüft und zum Teil mit Nebenbestimmungen gutgeheissen.