ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/73 Bern, 27. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführende 2 bis 41 alle vertreten durch B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wichtrach, Gemeindeverwaltung, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2017 (bbew 2016/105; Pouletmasthalle) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 20. März 2017 (G.-Nr. 381 15 321) RA Nr. 110/2017/73 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 19. Februar 2016 bei der Gemeinde Wichtrach ein vom 10. Februar 2016 datierendes Baugesuch ein für den Abbruch des Unterstands, die Erweiterung des Wohnhauses sowie den Neubau eines Ökonomiegebäudes und einer Einstellhalle mit Lagerraum auf den Parzellen Wichtrach (Oberwichtrach) Grundbuchblatt Nrn. E.________ und F.________. Die Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Da das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die geplante Wohnraumerweiterung als überdimensioniert erachtete, nahm die Beschwerdegegnerschaft mehrere Projektänderungen vor. Mit Verfügung vom 20. März 2017 stellte das AGR die Zonenkonformität des Neubaus des Ökonomiegebäudes und der Einstellhalle mit Lagerraum sowie der Betriebsleiterwohnung und des Wohnraums für zwei Lehrlinge im Bauernhaus fest. Für die Erweiterung des Wohnraums im Bauernhaus auf maximal 326 m2 erteilte es eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 15. Juni 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 15. Juni 2017 und die Verweigerung der Baubewilligung. Sie machen insbesondere geltend, die von der Beschwerdegegnerschaft beabsichtigte Verlegung ihres Betriebsstandortes inklusive der geplanten Errichtung einer überdimensionierten Pouletmasthalle mitten im Grüngürtel der Aaretalebene, welcher der gesamten regionalen Bevölkerung als Naherholungsgebiet diene, widerspreche sämtlichen raumplanerischen Grundsätzen. 3. In ihrer Eingabe vom 3. August 2017 verzichtete die Gemeinde auf eine erneute Stellungnahme in der fraglichen Angelegenheit. Sie hielt ausdrücklich fest, dass sie eine einvernehmliche und aussergerichtliche Lösung zwischen den Parteien begrüssen würde. RA Nr. 110/2017/73 3 In seiner Eingabe vom 17. August 2017 verzichtete das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland unter Verweis auf die Vorakten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 beantragte das AGR die Abweisung der Beschwerde. Es weist insbesondere darauf hin, dass die Schaffung einer Intensivlandwirtschaftszone nicht erforderlich sei, wenn ein Vorhaben als zonenkonform beurteilt werde. Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei im Rahmen der Voranfrage beigezogen worden. Deren Empfehlungen seien im Bauprojekt umgesetzt worden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Standort ihres heutigen Betriebes sei ungünstig. Am neuen Standort befänden sich nicht nur ihr Landwirtschaftsland, sondern auch alle nötigen Erschliessungsanlagen. Der Alternativstandort erfülle die gesetzlichen Abstandsauflagen nicht. Sämtliche Behörden hätten ihr Bauvorhaben geprüft und zum Teil mit Nebenbestimmungen gutgeheissen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, liess verschiedene Anwaltsvollmachten der Beschwerdeführenden verbessern. Es holte bei der Gemeinde die Akten der Voranfrage sowie Auskünfte zur Erschliessungsstrasse ein. Zudem holte es beim Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) und beim Amt für Berner Wirtschaft (beco) Fachberichte ein. Die Beteiligten erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten einzig die Beschwerdeführenden Gebrauch. Sie reichten ausserdem zusätzliche Beweismittel ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete ausdrücklich, die übrigen Beteiligten stillschweigend auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Auf die Rechtsschriften und die Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/73 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Nach Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit berührt werden.4 Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Personen, die in der Umgebung eines Bauvorhabens wohnen, zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Dabei darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien wie Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw. abgestellt werden, 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16 5 BGer 1C_246/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.2 RA Nr. 110/2017/73 5 sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich. Die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.6 Diese ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprecherinnen und Einsprecher ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten und denen ein gewisses Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung allein oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.7 Die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich circa 220 m bis 350 m von den Bauparzellen entfernt. Die Distanz zwischen der geplanten Pouletmasthalle und den Liegenschaften der Beschwerdeführenden beträgt zwischen rund 280 m und 420 m. Es ist deshalb fraglich, ob alle Beschwerdeführenden im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung hinreichend betroffen sind. Zumindest die Beschwerdeführenden Ziff. 1 bis 4, 7 und 8 sowie 11 bis 16 sind zur Beschwerde legitimiert, da eine Sichtverbindung zum Bauvorhaben besteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bauprojekt Geruchsimmissionen verursacht, die bei bestimmten Windverhältnissen auf diesen Liegenschaften noch wahrnehmbar sind.8 Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis der übrigen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer näher abzuklären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG9). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die mangelhaften Anwaltsvollmachten wurden innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten. 6 BGE 140 II 214 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen 7 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1 8 Vgl. dazu BGer 1C_198/2012 vom 26. November 2012 E. 1 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/73 6 2. Verfahrensanträge a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Vorhaben sei ungenügend geprüft worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe. Ebenso unverständlich sei, dass sie keinen Fachbericht bei der OLK eingeholt habe. Das beco beschränke sich im Bericht vom 9. März 2015 darauf, die Angaben des Schweizer Bauernverbands daraufhin zu prüfen, ob sie plausibel seien. Eine eigene Beurteilung hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführenden befürchteten Geruchsimmissionen habe das beco nicht vorgenommen. Der sich bei den amtlichen Akten befindende Fachbericht LANAT vom 26. Februar 2015 basiere auf Betriebszahlen von 2014. Die Frage der Zonenkonformität sei offensichtlich gestützt auf überholte Zahlen geprüft worden. Die Beschwerdeführenden stellen deshalb mehrere Verfahrensanträge. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.10 c) Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorinstanzlichen Verfahren ein Augenschein für die Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Ein Fachbericht der OLK wurde bereits im Rahmen der Voranfrage eingeholt. Da das Baugesuch im Wesentlichen der Voranfrage entspricht, durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines weiteren Berichts im Baubewilligungsverfahren verzichten (vgl. dazu auch E. 5 d). Zum von den Beschwerdeführenden kritisierten Fachbericht des beco vom 9. März 2015 ist vorab festzuhalten, dass auch dieser im Rahmen der Voranfrage erstattet wurde. Massgeblich ist jedoch der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Amtsbericht des beco vom 6. April 2016.11 Dagegen erheben die Beschwerdeführenden keine ausdrücklichen Einwände. 10 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 11 Vgl. Vorakten pag. 447 ff. RA Nr. 110/2017/73 7 Soweit sie bemängeln, der sich bei den amtlichen Akten befindende Fachbericht des LANAT vom 26. Februar 201512 basiere auf Zahlen aus dem Jahr 2014, übersehen sie, dass es sich dabei ebenfalls um einen Bericht handelt, der im Rahmen der Voranfrage erstattet wurde. Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ein weiterer Fachbericht des LANAT zur Zonenkonformität eingeholt. Dieser datiert vom 19. Juli 2016 und stützt sich auf die Betriebsdaten von 2016.13 Im Übrigen basiert das Baugesuch im Wesentlichen auf dem gleichen Betriebskonzept wie die Voranfrage. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Frage der Zonenkonformität sei offensichtlich gestützt auf überholte Zahlen geprüft worden, geht somit fehl. Zudem wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim LANAT ein aktueller Fachbericht zur Zonenkonformität eingeholt, der auf den Betriebsdaten von 2017 beruht und unter anderem auch das in der Zwischenzeit veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2016 vom 23. August 2017 zur inneren Aufstockung berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Sachlage genügend abgeklärt und das Vorhaben umfassend geprüft hat. Das Erheben weiterer Beweise war für die Beurteilung des Vorhabens nicht nötig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. d) Den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden wurde im vorliegenden Verfahren insoweit stattgegeben, als beim beco ein Fachbericht zu den topographischen und meteorologischen Verhältnissen im fraglichen Gebiet und deren Auswirkungen auf die Geruchsimmissionen bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden und beim LANAT ein aktualisierter Fachbericht zur Zonenkonformität eingeholt wurde. Des Weiteren wurden bei der Gemeinde Auskünfte betreffend die M.________strasse, über die die Erschliessung erfolgen soll, eingeholt. Weitere Instruktionsmassnahmen wie beispielsweise die Einholung eines Berichts der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder oder die Vornahme eines Augenscheins sind jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht erforderlich. Die entsprechenden Beweisanträge werden deshalb abgewiesen. 3. Einigungsverhandlung a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass keine Einigungsverhandlung durchgeführt worden ist. 12 Vgl. Vorakten pag. 273 ff. 13 Vgl. Vorakten pag. 277 ff. RA Nr. 110/2017/73 8 b) Nach Art. 34 Abs. 1 BewD14 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Dies bedeutet, dass die Baubewilligungsbehörde nicht zu einer Verhandlung einladen muss, wenn sie es nicht für notwendig erachtet. Die Verfahrensbeteiligten haben somit keinen Anspruch darauf, dass eine Einigungsverhandlung durchgeführt wird, da das Baubewilligungsdekret das Abhalten einer solchen ins Ermessen der Bewilligungsbehörde stellt. Der Verzicht auf die Einigungsverhandlung kann vorab dann sinnvoll sein, wenn die Aussicht auf eine Einigung äusserst gering ist. Beurteilt die Bewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung als aussichtslos, darf sie selbst dann auf die Durchführung verzichten, wenn sowohl Bauherrschaft als auch Einsprechende eine Verhandlung wünschen. c) Die Beschwerdegegnerschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2016 ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet, an Einspracheverhandlungen teilzunehmen. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerschaft hätte es offenbar vorgezogen, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten und den Bauentscheid zu verlangen, statt die berechtigten Anliegen der Nachbarn anzuhören, ist somit aktenwidrig. Es war die Entscheidung des Regierungsstatthalteramts, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten. Es erachtete den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering und verzichtete daher auf eine Einigungsverhandlung. Wie das Beschwerdeverfahren zeigt, trifft diese Einschätzung zu: Eine während, aber ausserhalb des Verfahrens unter der Leitung des Gemeindepräsidenten durchgeführte Verhandlung zwischen einer Delegation der Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner 1 führte zu keiner Einigung. Für die Beschwerdeführenden gibt es demnach nur eine Einigung, wenn das Projekt an der Autobahn realisiert oder zumindest auf die Pouletmasthalle verzichtet wird.15 Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 BewD nicht verletzt, sondern von ihrem Ermessen korrekt Gebrauch gemacht. 4. Zonenkonformität 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) 15 Vgl. dazu Aktennotiz der Besprechung vom 2. November 2017 (Entwurf 2), Beilage 3 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2017 RA Nr. 110/2017/73 9 a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Neubau der Geflügelmasthalle zu Unrecht als innere Aufstockung beurteilt und das Vorhaben mithin zu Unrecht als zonenkonform qualifiziert. Aktuell werde zwar der Bau von Pouletmasthallen in der Landwirtschaftszone bewilligt, wenn die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt seien, diese Praxis stosse jedoch auf Kritik. Mit der Bewilligung von Pouletmasthallen als zonenkonforme innere Aufstockung werde der Grundsatz des Vorrangs der Planung missachtet. Deshalb müsse das Vorhaben minutiös geprüft werden, bevor es als zonenkonform in der Landwirtschaftszone bewilligt werde. Die Vorinstanz habe den Neubau der Pouletmasthalle gestützt auf den Bericht des LANAT vom 26. Februar 2015 bzw. des AGR vom 2. März 2015 zu Unrecht als innere Aufstockung bewilligt. Das LANAT habe im Bericht vom 26. Februar 2015 tel quel auf die Zahlen der Beschwerdegegnerschaft abgestellt, ohne diese Zahlen zu prüfen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das LANAT hätte auf Daten aus den Jahren 2016/2017 abstellen und diese im Detail prüfen müssen. Die Berechnung betreffend die Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-kalkulation basiere auf einer Haltung von angeblich 18'000 Geflügel. Die Praxis zeige aber, dass normalerweise bei der Poulemast eine Vormast im Form von sogenannten "Mistkratzerli" erfolge. Je nach Haltedauer könnten daher bis zu 27'000 Mastküken gehalten werden. Diese Vormast sei in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden. Bei einer Fläche von 1'200 m2 und 18.66 Mastpoulets pro m2 sei mit 22'392 Mastpoulets pro Umgang zu rechnen. Eine Berechnung mit den richtigen Zahlen führe dazu, dass vorliegend weder das Deckungsbeitrags- noch das Trockensubstanzkriterium erfüllt seien. Die Voraussetzungen einer inneren Aufstockung seien daher nicht erfüllt. Beim vorliegenden Bauvorhaben handle es sich vorwiegend um eine bodenunabhängige Bewirtschaftung, die über eine innere Aufstockung hinausgehe. Richtigerweise wäre das Bauvorhaben in einer Intensivlandwirtschaftszone zu realisieren. Das gesamte Bauvorhaben sei deshalb nicht zonenkonform. b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG16). Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, sind nur in 16 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2017/73 10 speziellen, in einem Planungsverfahren dafür freigegebenen Gebieten der Landwirtschaftszone zonenkonform (Art. 16a Abs. 3 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV17 präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht, wie etwa beim Acker- und Gemüsebau. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.18 Zonenkonform sind zudem unter anderem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, die auf dem Standortbetrieb erzeugt werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV). Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.19 Die Landwirtschaftszone ist bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vorbehalten. Die ebenfalls als zonenkonform anerkannte innere Aufstockung soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d. h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein. Ziel der inneren Aufstockung ist es letztlich, traditionelle, überwiegend bodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten, auch wenn seit der RPG-Revision 2007 nicht mehr verlangt wird, dass der 17 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 18 BGE 133 II 370 E. 4.2; Ruch/Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a RPG, N. 30 f. 19 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281; 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. RA Nr. 110/2017/73 11 Betrieb zum Überleben auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist.20 Die RPV definiert, unter welchen Voraussetzungen ein der inneren Aufstockung dienender Betriebsteil als untergeordnet gilt.21 Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (Bst. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Bei der Deckungsbeitragsmethode wird somit verlangt, dass die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als diejenige der bodenabhängigen Produktion. Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV). c) Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach Art. 16a RPG und der Ausführungsbestimmung von Art. 34 RPV. So darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.22 Bei Neubauten ist zudem zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.23 Werden die Gebäude an einem neuen Standort konzentriert, müssen am alten Ort nicht mehr benötigte Bauten in der Landwirtschaftszone abgebrochen werden.24 20 BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., 2016, S. 183 f. 21 Ruch/Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a RPG, N. 35 22 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis 23 BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen 24 Bger 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.2 RA Nr. 110/2017/73 12 d) Für die Erteilung der Baubewilligung ist weiter erforderlich, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr somit nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.25 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebietet das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung, landwirtschaftliche Ökonomiebauten möglichst beim Betriebszentrum zu errichten.26 Landwirtschaftszonen sollten von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser Grundsatz gebiete es, auch innerhalb der Landwirtschaftszone auf eine Konzentration der Bauten hinzuwirken und die räumliche Trennung landwirtschaftlicher Ökonomiebauten bzw. das Erstellen von Bauten ausserhalb des landwirtschaftlichen Siedlungsgebiets nur restriktiv zuzulassen.27 An einer Konzentration der Ökonomiebauten unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses besteht sowohl ein öffentliches als auch ein privates, betriebliches Interesse.28 Im Rahmen der Interessenabwägung sind allfällige Alternativstandorte zu prüfen. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft aufzuzeigen, dass andere Standorte nicht besser geeignet wären. Da auf die Bewilligung zonenkonformer Bauten und Anlangen in der Landwirtschaft grundsätzlich ein Anspruch besteht, kommt eine völlige Verweigerung der Baubewilligung jedoch nur in Betracht, wenn sich auf dem Land der gesuchstellenden Person kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.29 Im Rahmen der Interessenabwägung ist gewissermassen zweistufig vorzugehen: Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen 25 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen 26 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen 27 BGer 1C_550/2009 vom 9. September 2010 E. 6.1 28 Bger 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.2 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 80 N. 15 Bst. c, mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/73 13 Interessenabwägung konkret regelt, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nah diesen Sondernormen zu prüfen. Erst wenn sich zeigt, dass nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen durchzuführen.30 5. Betriebsdaten a) Die Beschwerdeführenden üben in mehrfacher Hinsicht Kritik am vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zonenkonformität. Insbesondere bemängeln sie, es sei auf falsche Daten abgestellt worden und die Angaben der Beschwerdegegnerschaft seien ungeprüft übernommen worden. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. b) Das Bundesrecht verlangt, dass eine zentrale kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG).31 Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 19 BewD in Verbindung mit Art. 108a BauV32 und Art. 12 Bst. e OrV JGK33). Bevor es entscheidet, holt es die nötigen Amts- und Fachberichte ein. Dazu gehört in der Regel ein Fachbericht des LANAT zur Zonenkonformität. Dieses gibt in seinem Fachbericht die aktenkundigen Betriebsdaten bekannt und prüft, ob das Vorhaben aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht bewilligungsfähig ist. Die abschliessende Beurteilung der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone, die insbesondere auch eine Interessenabwägung umfasst, nimmt jedoch das AGR und nicht die Baubewilligungsbehörde vor; diese hat die entsprechende Verfügung des AGR zwingend zu beachten. Massgeblich und verbindlich für die Gesamtbewilligung des Regierungsstatthalteramts waren nicht die von den Beschwerdeführenden erwähnten und kritisierten Berichte des LANAT und des AGR aus dem Jahr 2015, sondern die Verfügung des AGR vom 20. März 2017. Diese stützt sich zwar auch auf die im Rahmen der Voranfrage verfassten Berichte des LANAT vom 26. Februar 2015 und der OLK vom 28. 30 BGer 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1 mit Hinweisen 31 Vgl. dazu BGE 128 I 254 32 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 33 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (OrV JGK; BSG 152.221.131) RA Nr. 110/2017/73 14 April 2015, hauptsächlich aber auf die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erstatteten Amts- und Fachberichte des beco, des LANAT sowie des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA). c) Sowohl mit ihrer Voranfrage vom 26. Januar 2015 als auch bei der Einreichung des Baugesuchs hat die Beschwerdegegnerschaft eine Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) eingereicht. Danach beträgt das Total der SAK für den geplanten Betrieb mit Acker- und Gemüsebau sowie dem neuen Betriebszweig Pouletmast 5.025. Demgegenüber bezifferte das LANAT in seinem Fachbericht vom 26. Februar 2015 die SAK des aktuellen Betriebs gestützt auf die Daten von 2014 mit 2.279 und diejenigen des geplanten Betriebs mit insgesamt 3.785, wobei der Betrieb ohne Pouletmast 1.625 SAK beansprucht. In seinem Fachbericht vom 19. Juli 2016 beziffert das LANAT die SAK des aktuellen Betriebs gestützt auf die Daten von 2016 auf 2.634. Zum geplanten Betrieb macht es keine (neuen) Angaben, da sich das massgebliche (künftige) Betriebskonzept nicht geändert hat. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, das LANAT habe auf die Zahlen der Beschwerdegegnerschaft abgestellt, ohne diese zu prüfen, ist somit aktenwidrig. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, es seien nicht die aktuellen Betriebszahlen berücksichtigt worden. Anders als die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen geltend machen, ist in den Vorakten auch ausgewiesen, wie viele SAK künftig für den bodenabhängigen und wie viele auf den bodenunabhängigen Betrieb entfallen. d) Auch die Kritik der Beschwerdeführenden an der Berechnung des Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriteriums nach Art. 36 RPV überzeugt nicht. Soweit sie in ihrer Beschwerde bemängeln, dass die Vormast nicht berücksichtigt worden sei, übersehen sie, dass sowohl der Deckungsbeitrags- als auch der Trockensubstanzvergleich anhand von Standardwerten vorzunehmen ist.34 Es handelt sich um ein normiertes Berechnungssystem, das auf Durchschnittswerte abstellt. Wie der aktuellen Berechnung des Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriteriums des LANAT entnommen werden kann, wird bei Mastpoulets mit 15 Stück pro m2 und nicht, wie von den Beschwerdeführenden aufgeführt, mit 18.66 Stück pro m2 gerechnet. Eine separate Berücksichtigung der Vormast ist somit nicht vorgesehen. Zudem sind die Angaben der Beschwerdegegnerschaft massgebend für die Beurteilung des Baugesuchs. Diese hat die Anzahl Mastpoulets in allen Formularen mit 18'000 beziffert. Dabei handelt es sich um die 34 Vgl. dazu Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Artikel 36 RPV, S. 3 und 8 RA Nr. 110/2017/73 15 maximal zulässige Zahl für Mastpoulets, die mehr als 42 Tage alt werden.35 Im Übrigen wäre eine Erhöhung des Tierbestandes baubewilligungspflichtig.36 35 Annemarie Straumann, Poulet-Mast generiert weitere Bauten ausserhalb der Bauzone, in: VLP-ASPAN, Info- Raum 3/2015, S. 12 36 Vgl. dazu Ruch/Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a RPG, N. 36 RA Nr. 110/2017/73 16 6. Innere Aufstockung a) Die Beschwerdegegnerschaft führt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB37. Sie bewirtschaftet eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 32 ha, betreibt Ackerbau, Milchvieh- und Mastschweinehaltung. Der heutige Betriebsstandort befindet sich an der G.________strasse 29 auf Parzelle Wichtrach (Oberwichtrach) X.________. Diese wurde im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision der Bauzone zugewiesen (Zonen mit Planungspflicht mit Nutzungsart und -mass nach den Bestimmungen der Wohn- und Arbeitszone; vgl. Art. 33 GBR38). Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt deshalb, den Betriebsstandort zu verlegen und den Betrieb neu auszurichten. Anstelle der Rindvieh- und Schweinehaltung soll Pouletmasthaltung betrieben werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei diesem Betriebszweig um eine bodenunabhängige Tierhaltung handelt. Die geplante Pouletmasthalle kann deshalb nur unter dem Titel der inneren Aufstockung bewilligt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde das Vorliegen einer zonenkonformen inneren Aufstockung aufgrund des Einhaltens des Trockensubstanzkriteriums bejaht. Da das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 festhielt, die Trockensubstanzbilanz stelle bei einer Schweine- oder Hühnermast nicht sicher, dass die bodenabhängige Produktion überwiege, holte das Rechtsamt der BVE einen ergänzenden Fachbericht zur Bodenabhängigkeit des aktuellen und des geplanten Betriebs der Beschwerdegegnerschaft sowie eine aktualisierte Deckungsbeitrags- /Trockensubstanzkalkulation ein. b) Gemäss Fachbericht des LANAT vom 6. November 2017 führt die Beschwerdegegnerschaft zurzeit einen bodenabhängig bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb, da die (bodenunabhängige) Mastschweinhaltung beim Deckungsbeitragsvergleich der bodenabhängigen Produktion (Milchviehhaltung, Gemüse, Kartoffeln, Getreide, Futterbau) deutlich untergeordnet sei. Zudem weise das Trockensubstanzpotential des Pflanzenbaus einen Anteil von 250 % auf. Demgegenüber beurteilt das LANAT die neu geplante Mastpoulethaltung als bodenunabhängige Tierhaltung, da Mastpoulets erfahrungsgemäss mit zugekauften, betriebsfremden Futtermitteln ernährt werden. Beim gemäss zukünftigen Bewirtschaftungskonzept vorgesehenen Ackerbau (Kartoffeln, Gemüse, Getreide, Raufutterproduktion) handle es 37 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 38 Gemeindebaureglement der Gemeinde Wichtrach vom 10. September 2009 (GBR) RA Nr. 110/2017/73 17 sich um eine bodenabhängige Produktionsweise. Der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion werde Fr. 174'972.00 betragen, derjenige aus der bodenunabhängigen Produktion Fr. 151'694.00. Der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion sei somit grösser als derjenige aus der bodenunabhängigen Produktion. Das Trockensubstanzpotential aus dem betriebseigenen Pflanzenbau werde einen Anteil von rund 100 % des Trockensubstanzbedarfs aller auf dem Betrieb gehaltenen Tiere erreichen. c) In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Berechnungen des LANAT vom 6. November 2017 basierten einzig auf dem Trockensubstanzpotential. Es fehle eine Berechnung, die aufzeigen würde, dass nach der Einführung der Pouletmasthaltung der bodenunabhängige Betriebsteil nach wie vor überwiege. Der zusammenfassende Vergleich der Deckungsbeiträge aus bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion sei schlicht falsch, weil die Viehwirtschaft, welche aufgegeben werden solle, in die Berechnung einfliesse. Zwar werde für die Berechnung des bodenunabhängigen Deckungsbeitrages tatsächlich auf die Situation nach Betriebsumstellung (Pouletmasthaltung) abgestellt, bei der Berechnung des bodenabhängigen Deckungsbeitrages sei aber auf die aktuelle Situation (mit Milchkühen) vor Betriebsumstellung und nicht etwa auf die geplante Situation nach Betriebsumstellung (ohne Milchkühe, aber mit Ackerbau) abgestellt worden. Das Ergebnis sei damit falsch. Beim Vergleich der Deckungsbeiträge (bodenunabhängig/bodenabhängig) bleibe völlig unberücksichtigt, dass die bodenabhängige Produktion nach Betriebsaufnahme der Pouletmast massgeblich zurückgedrängt werde, weil die Milchkuhhaltung gerade aufgegeben und durch Ackerbau ersetzt werde. Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat das LANAT auftragsgemäss sowohl einen Deckungsbeitrags- als auch einen Trockensubstanzvergleich vorgenommen. Es hat also beide in Art. 36 RPV alternativ genannten Voraussetzungen überprüft. Zum anderen berücksichtigt die aktualisierte Deckungsbeitrags-/Trockensubstanzkalkulation ausschliesslich das künftige Betriebskonzept der Beschwerdegegnerschaft. Unter dem Titel "Tierhaltung" werden einzig die 18'000 Plätze für Mastpoulets aufgeführt. Andere (bodenabhängige oder bodenunabhängige) Tierhaltungen sind nicht erwähnt. Da die Rindvieh- und Mastschweinehaltung aufgegeben werden soll, ist sie richtigerweise auch nicht in die Kalkulation eingeflossen. Bei Berücksichtigung des zukünftigen Betriebskonzepts sind somit nach der nachvollziehbaren Berechnung des LANAT sowohl RA Nr. 110/2017/73 18 das Deckungsbeitrags- als auch das Trockensubstanzkriterium gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV erfüllt. Im Gegensatz zu Art. 37 RPV, der die innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus regelt, verlangt Art. 36 RPV für die innere Aufstockung im Bereich Tierhaltung auch nicht, dass eine bodenabhängige Tierhaltung vorhanden ist. Es ist daher zulässig, dass sich ein bodenabhängiger Pflanzenbaubetrieb ein Zusatzeinkommen mit der bodenunabhängigen Tierhaltung verschafft. Anders als im vom Bundesgericht mit Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 beurteilten Fall einer geplanten Schweinezucht führt die Beschwerdegegnerschaft somit auch künftig einen überwiegend bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb. Die geplante Pouletmasthalle stellt deshalb eine innere Aufstockung dar. Dass die Baute für die geplante Bewirtschaftung nötig ist und dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, wird zu Recht nicht bestritten. Die Grundvoraussetzungen der Zonenkonformität sind deshalb erfüllt. Im Folgenden ist deshalb noch zu prüfen, ob dem Vorhaben am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. 7. Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie Konzentrationsprinzip a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Landwirt könne den Standort von landwirtschaftlichen Bauten nicht völlig frei wählen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Kulturland zu erhalten und Zersiedlung zu vermeiden. Bauten und Anlangen müssten daher im Sinne des raumplanerischen Konzentrationsprinzips so weit wie möglich gruppiert werden. Darauf könne nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa bei schädlichen oder lästigen Immissionen für nahegelegene Wohnbauten. Die geplante überdimensionierte Pouletmasthalle mitten im Grüngürtel der weitläufigen Aaretalebene missachte die Grundsätze betreffend Konzentrationsprinzip, Schonung von Kulturland und Landschaftsschutz. Das Projekt trage zur Zersiedlung bei und verschandle die Landschaft. Es grenze an keiner Seite an andere Bauten an, sondern komme mitten auf die grüne Wiese zu stehen. Dass es einen Alternativstandort gäbe, der dem Konzentrationsprinzip Rechnung tragen würde, würden sowohl die OLK im Rahmen der Voranfrage als auch die Vorinstanz völlig ausser Acht lassen. Die Vorinstanz hätte aufgrund dieser Rügen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens die OLK zwingend beiziehen müssen. Der unverbindliche Voranfragebericht genüge nicht. Da das fragliche Gebiet als Naherholungsgebiet diene, würden nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern die gesamte erholungssuchende Bevölkerung durch das RA Nr. 110/2017/73 19 Projekt beeinträchtigt. Sämtliche Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Einspracheverfahrens diese Rüge vorgebracht. Die Vorinstanz hätte daher zwingend die OLK beiziehen und zu einem Augenschein vor Ort anhören müssen. b) Es trifft zu, dass die Bauherrschaft bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone nicht frei ist (vgl. dazu Art. 34 Abs. 4 Bst. a und b RPV). Standort und Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute dürfen keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG. Dazu gehört unter anderem, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Bei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten ist also auf den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds Rücksicht zu nehmen. Zudem gilt der Konzentrationsgrundsatz: Die landwirtschaftlichen Bauten sind soweit möglich zu gruppieren, unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses.39 Im von den Beschwerdeführenden erwähnten, vom Bundesgericht mit Urteil BGer 1C_892/2013 vom 1. April 2015 entschiedenen Fall befanden sich im südöstlichen Teil eines grossen Grundstücks in der Landwirtschaftszone bereits mehrere Gebäude, die der Eigentümer für seinen Betrieb nutzt. Als Standort für den geplanten Legehennen-Stall wurde jedoch nicht dieses bereits überbaute Gebiet gewählt, sondern der unbebaute nördliche Teil der Parzelle. Aus den Akten ergab sich nicht, dass ein Standort bei den bestehenden Bauten unmöglich war. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass das Konzentrationsprinzip verletzt sei.40 Anders als in jenem Fall entspricht das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft dem Konzentrationsprinzip: die geplanten neuen Ökonomiebauten werden nicht auf dem freien Feld, sondern angrenzend an das bereits vorhandene Wohnhaus auf Parzelle Nr. F.________ erstellt. Die Gebäude werden somit, wie vom Bundesgericht verlangt, an einem Ort konzentriert. c) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Um selbständige Bedeutung zu erlangen, müssen solche Vorschriften konkreter gefasst sein als die Anordnungen des 39 BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 5.1, mit Hinweisen 40 Vgl. dazu Christa Perregaux DuPasquier, Auch in der Landwirtschaftszone muss Boden gespart werden, in: VLP-ASPAN, Info-Raum 3/2015, S. 14 ff., insbes. S. 17 (Plan) RA Nr. 110/2017/73 20 kantonalen Rechts.41 Gemäss Art. 34 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.42 d) Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). Da gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone nur dann erteilt werden darf, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, und sich im vorliegenden Fall aufgrund der Dimensionen der geplanten Bauten die Frage stellte, ob diese das Landschaftsbild zu beeinträchtigen vermögen, verlangte das AGR bereits im Rahmen der Voranfrage einen Bericht der OLK. Da das Baugesuch im Wesentlichen der Voranfrage entspricht und zudem gemäss Beurteilung des AGR die Anregungen der OLK betreffend Materialisierung berücksichtigt,43 durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines weiteren Berichts im Baubewilligungsverfahren verzichten. Dies gilt umso mehr, als die OLK sich in einem nachfolgenden Baubewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren an die im Rahmen der Voranfrage erteilte Empfehlung zu halten hat.44 Ein erneuter Beizug der OLK käme unter diesen Umständen einem Verwaltungsleerlauf gleich. Zudem entscheidet letztlich nicht die OLK, sondern die 41 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 42 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 43 Vgl. dazu Vorakten pag. 117 44 Vgl. dazu Vortrag des Regierungsrats zur Änderung der Bauverordnung vom 8. Februar 2017, S. 27 RA Nr. 110/2017/73 21 Baubewilligungsbehörde darüber, ob ein Vorhaben den Vorschriften betreffend Ortsbild- und Landschaftsschutz entspricht. Gemäss Angaben des AGR in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. August 2017 hatte die OLK für die Prüfung der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild nicht nur die Voranfrageakten zur Verfügung, sondern sie nahm auch einen Augenschein vor Ort vor. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen der OLK, wenn sie einen Bericht abfasst. In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden geltend, falls ein solcher informeller Augenschein ausserhalb des Verfahrens stattgefunden habe, würde dies sämtlichen Verfahrensgrundsätzen zuwider laufen. Art. 29 Abs. 1 BV45 verlange ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde. Er gelte auch für administrativ bestellte Sachverständige, während sich die Anforderungen an gerichtliche Experten nach Art. 30 Abs. 1 BV richten würden. Die Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde sei in Frage gestellt, wenn objektive Umstände glaubhaft gemacht würden, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder begründe. Unerheblich sei, ob die betroffene Amtsperson tatsächlich befangen sei. Mit schriftlichen Amtsberichten könne amtliches Fachwissen verfügbar oder Auskunft über die behördliche Praxis erhältlich gemacht werden. Nehme die Verwaltung gutachtenmässig Stellung, könne ein Amtsbericht eine Expertise ersetzen und erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihm solle die entscheidende Behörde alsdann nur aus triftigen Gründen abweichen, Kommissionen würden in der Regel nicht eigentliche Gutachten, sondern fachliche Stellungnahmen im Sinne von Amtsberichten erstellen. Den Beschwerdeführenden sei es auch ein Anliegen, an dieser Stelle nochmals auf die verlangten Korrekturen betreffend die bundesrechtswidrige Volumenerweiterung für das Wohnhaus hinzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze müssten die Beschwerdeführenden an einem Augenschein der OLK teilnehmen können und angehört werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Volumenerweiterung des Wohnhauses bundesrechtswidrig sei, ist weder ein Bericht noch ein Augenschein unter Beizug der OLK erforderlich, da es sich dabei nicht um eine Frage des Ortsbild- und Landschaftsschutzes handelt. Unklar ist, was die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen zu Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV genau geltend machen wollen. Soweit es sich dabei um ein Ablehnungsbegehren gegen Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt 45 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 110/2017/73 22 haben, handeln sollte, wäre es verspätet. Soweit die Beschwerdeführenden damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, ist folgendes festzuhalten: Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Bei der Ortsbesichtigung durch die OLK handelt es sich jedoch nicht um einen Augenschein im Sinne von Art. 22 VRPG und damit nicht um ein Beweismittel im prozessrechtlichen Sinn. Für die Ortsbesichtigung durch die OLK gelten daher grundsätzlich nicht die gleichen Regeln über die Mitwirkung der Parteien wie bei den Beweismitteln. Da eine solche Ortsbesichtigung bloss der informellen Orientierung der OLK dient, darf sie in der Regel ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten erfolgen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn vor Ort noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu treffen wären – in einem solchen Fall müsste den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.46 Solche zusätzlichen Feststellungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So sind insbesondere der genaue Ort und die Ausmasse des Bauvorhabens bekannt und nicht umstritten. Diese feststehenden Tatsachen sind von der OLK lediglich sachverständig zu würdigen, wozu sie sich ein Bild vor Ort machen muss. e) Die OLK umschreibt das Bauvorhaben und seine Umgebung in ihrem Bericht vom 28. April 201547 folgendermassen: «Das erworbene Areal befindet sich im offenen Gürtel der weitläufigen Aaretalebene zwischen Thun und Bern, in der Nähe des östlichen Siedlungsrandes von Wichtrach und der Autobahn. Zwischen den einzelnen Dörfern ist die intensiv genutzte Kulturlandschaft nur punktuell baulich besetzt. Dazu gehören einzelne Wohnhäuser oder Bauernhöfe sowie zwischen der Eisenbahnlinie und der Autobahn grössere Volumen mit meist gewerblicher Nutzung. Das Bauvorhaben beinhaltet neben des Umbaus und der Erweiterung des bestehenden Wohnhauses die Erstellung einer Geflügelmasthalle von rund 75 m x 23 m mit einer Firsthöhe von 6 m und einer Remise bzw. Lagerhalle von rund 60 m x 30 m. Letztere wird sich mit einer Firsthöhe von 10 m etwas mehr abheben. Die Anordnung beider Betriebsbauten soll orthogonal zur vorhandenen Erschliessungsstrasse erfolgen. Deren Materialisierung ist mit Metallpaneelen angedacht.» Die OLK kommt ihrem Bericht vom 28. April 201548 zu folgender Beurteilung: «Aus Sicht der OLK kann das Bauvorhaben im umschriebenen Kontext als unproblematisch beurteilt werden. Als Teil der zwischen der Eisenbahnlinie und der 46 BVR 1994 S. 20 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 22 N. 3 47 Bericht der OLK vom 28. April 2015, Vorakten pag. 451 f. 48 Bericht der OLK vom 28. April 2015, Vorakten pag. 451 f. RA Nr. 110/2017/73 23 Autobahn gelegenen Ebene, innerhalb eines bereits gewerblich und industriell genutzten Streifens mit entsprechenden Volumen wie z. B. der benachbarten Eishalle von Wichtrach, stellen die beträchtlichen Stallbauten im freien Feld keine aussergewöhnliche Dimension dar. Eine störende Wirkung im Gebiet kann nicht geltend gemacht werden. Um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen empfiehlt die OLK jedoch, wie sie dies bereits schon bei anderen landwirtschaftlichen Bauvorhaben mit Erfolg getan hat, unterstützt durch eine dunkle Farbgebung (z. B. Anthrazit anstelle des üblichen Eierschalengelbs) einen in der Landschaft weniger auffälligen Auftritt. Des Weiteren ist in Bezug auf die grössere Lagerhalle, in Anlehnung an die Bauweise traditioneller Schopfbauten, eine einfache Holzkonstruktion mit entsprechender Verschalung ästhetisch deutlich ansprechender.» Aufgrund der Akten und des Zonenplans sowie unter Berücksichtigung des im kantonalen Geoportal einsehbaren Orthofotos49 kann die BVE die Beurteilung der OLK und der Vor- instanzen nachvollziehen. Ein Augenschein ist deshalb nicht erforderlich. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Wichtrach befinden sich weder die Bauparzellen noch die Liegenschaften der Beschwerdeführenden in einem Ortsbildschutzgebiet. Die Bauparzellen liegen auch nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden50. Gemäss Art. 10 Abs. 1 GBR richten sich die Nutzung und das Bauen in der Landwirtschaftszone nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Gemäss Kommentar zu dieser Bestimmung gelten in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Wichtrach keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Agroscop Reckenholz-Tänikon (ART) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Sie richten sich somit nach dem objektiven Bedarf des jeweiligen Landwirtschaftsbetriebs; dieser wird jeweils vom LANAT im Rahmen des Fachberichts zur Zonenkonformität überprüft. Im vorliegenden Fall gaben die Dimensionen der Ökonomiebauten zu keinen Bemerkungen Anlass.51 Zudem handelt es sich bei der geplanten Geflügelmasthalle um einen Normstall, dessen Dimensionen sich aufgrund der Anzahl Mastpoulets gestützt auf die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung ergeben. Obwohl sie eine beachtliche Grösse aufweisen, stellen die beiden geplanten Ökonomiebauten im fraglichen Gebiet bezüglich ihrer Dimensionen nichts Aussergewöhnliches dar, befindet sich doch in der Nähe eine Arbeitszone A3 mit vergleichbar grossen Gebäuden. Eine Verletzung der massgeblichen Gestaltungs- und 49 50 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen 51 Vgl. dazu Fachberichte zur Zonenkonformität vom 26. Februar 2015 (Vorakten pag. 273 ff.) und vom 19. Juli 2016 (Vorakten pag. 277 ff.) RA Nr. 110/2017/73 24 Einordnungsvorschriften in diesem nicht besonders geschützten Orts- und Landschaftsbild ist deshalb nicht erkennbar. Die Anregungen der OLK zu Gestaltung und Farbgebung wurden beim Bauprojekt umgesetzt. Den Projektplänen lässt sich entnehmen, dass die Ökonomiegebäude in einer dunklen Farbgebung gestaltet werden sollen. RA Nr. 110/2017/73 25 8. Geruchsimmissionen a) Die Beschwerdegegnerschaft hat eine Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen eingereicht. Danach muss der Mindestabstand gegenüber der Wohnzone 181 m betragen. Das beco beurteilte diese Mindestabstandsberechnung als plausibel und nachvollziehbar. Es ging davon aus, dass die geplante Tierhaltungsanlage keine übermässigen Immissionen verursachen werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das beco stütze sich nur auf die im Baugesuch angegebenen Zahlen. Eine eigene Berechnung des Mindestabstands nach FAT 476 habe es nicht vorgenommen. Es erachte einzig die Berechnung der Bauherrschaft als plausibel und nachvollziehbar. Der von der Bauherrschaft ermittelte Mindestabstand beruht auf falschen Zahlen (18'000 Mastpoulets statt 22'400 - 27'000 Mastgeflügel). Die in Wichtrach herrschenden besonderen meteorologischen Verhältnisse (von den Bergen herkommender Fallwind bzw. Berg- /Talwind mit starkem Südwestwind; Nebelbildung) seien im Fachbericht des beco nicht berücksichtigt worden und es sei keine Einzelfallabklärung vorgenommen worden. Der Sachverhalt bezüglich Windsituation sei unvollständig ermittelt worden. Es hätte ein FAT- Bericht erstellt werden müssen, der die Windsituation vor Ort berücksichtige. Dies sei nachzuholen. Starke Geruchsimmissionen seien in bewohnten Gebieten ein nicht zu vernachlässigendes Umweltproblem, das das Wohlbefinden der Bevölkerung massiv beeinträchtigen könne. Die Stärke des Geruchs könne mittels Olfaktometrie quantifiziert werden. Es könnten Grenzwerte festgelegt und Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Neben der Messung der Geruchsemissionen sei häufig die Beurteilung der Geruchsbelastung in der Umgebung wichtig. Eine bestehende Geruchsimmission werde durch die Befragung der Bevölkerung oder die Begehung durch ortsfremde Probanden erhoben. Mit Computermodellen könnten die Immissionen geplanter Anlagen oder der Effekt von Sanierungsmassnahmen abgeschätzt werden. Geruchsimmissionen von Pouletmasthallen seien ein echtes und akutes Problem. Es müsse ein umfassender Bericht angefertigt werden, der die konkrete Situation vor Ort im Detail berücksichtige. Das Beispiel einer Geflügelmasthalle in Uetendorf zeige, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht realitätsfremd seien. Auch dem Bund sei die Problematik bekannt. Er plane deshalb neue Regeln für die Geruchsabstände von Ställen. Dass Geruchsimmissionen durch die regelmässig wiederkehrenden abendlichen Winde besonders begünstigt würden, sei auch der Gemeinde bekannt. Auf einer Nachbarparzelle der Baugrundstücke sei eine Feldrandkompostierung betrieben worden, die aufgrund von üblen Gerüchen wieder eingestellt werden musste. Deshalb müsse ein umfassender RA Nr. 110/2017/73 26 Bericht angefertigt werden, der die konkrete Situation (inkl. Meteorologische Verhältnisse und Windsituation) vor Ort im Detail berücksichtige. b) Die geplante Pouletmasthalle ist eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV52. Ihr Betrieb wird unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG53 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.54 Es besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.55 c) Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für 52 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 53 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 54 BGE 140 II 33 E. 4.1 55 BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/73 27 Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT; heute Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz- Tänikon ART) (vgl. Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Einschlägig ist der FAT-Bericht Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" (nachfolgend: FAT-Bericht). Dabei handelt es sich um einen Bericht, der Forschungs- und Untersuchungsarbeiten in anwendungsorientierter Kurzform an Praxis, Beratung und Öffentlichkeit vermittelt.56 Seit der Publikation des FAT-Berichts im Jahr 1995 hat sich die Tierhaltung stark verändert: Die Herden sind grösser geworden, die Auslaufflächen haben aus Gründen des Tierwohls zugenommen, und der Anteil von Silage in der Fütterung ist angestiegen. Zudem sind landwirtschaftliche Biogasanlagen entstanden. Diese Entwicklungen führen zu mehr Geruchsemissionen und verbunden mit der Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung zu mehr Konfliktpotenzial. Agroscope hat deshalb Geruchsquellen und Geruchsausbreitung untersucht. Die Ergebnisse sind noch nicht publiziert worden, zeigen aber, dass die Geruchsimmissionen der heute gebauten Tierhaltungsanlagen sehr unterschiedlich sind; je nach einzelbetrieblicher Konstellation resultiert eine grössere oder kleinere Geruchsausbreitung als bei früher gebauten Anlagen. Mit wirkungsvollen Massnahmen kann die Geruchsausbreitung gemindert werden.57 Auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann entnommen werden, dass der geltende FAT-Bericht nicht mehr bei allen Stallsystemen eine störungsgerechte Beurteilung erlaubt; dies gilt insbesondere für die Schweinehaltung mit Stallauslauf.58 Der Vernehmlassungsentwurf zur Revision des FAT-Berichts vom 7. März 2005 wurde aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren zurückgezogen. Agroscop wurde beauftragt, einen neuen Revisionsentwurf zu erarbeiten. Solange die revidierten Mindestabstandempfehlungen nicht vorliegen, ist für die Beurteilung nach wie vor der FAT- Bericht Nr. 476 von 1995 wegleitend. d) Die Mindestabstände gemäss FAT-Bericht sind als Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung konzipiert. Sie werden aber auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Dies ist im Sinne einer Faustregel zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird, und kann verneint werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.59 Gemäss FAT-Bericht werden die Mindestabstände in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung 56 Vgl. dazu , Rubriken «Publikationen, Publikationssuche, Reihen bis 2013» 57 Vgl. dazu Stellungnahme des Bundesrates vom 16. August 2017 zur Interpellation 17.3478 (Hausammann Markus) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen in Kohärenz mit der Raumplanung" 58 Vgl. BGE 133 II 370 E. 6.2 59 FAT-Bericht Ziff. 3 S. 7;BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.2, mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/73 28 nach Tierart und -zahl bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand berechnet. Dieser wird schliesslich durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert (Korrekturwerte) und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Dieser ist gegenüber reinen Wohnzonen einzuhalten; gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen und denen deshalb ein höheres Mass an Immissionen zugemutet werden kann, sind 70 Prozent des Mindestabstands einzuhalten.60 Nicht als bewohnte Zonen gelten Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen.61 Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden.62 Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden.63 Wird der Mindestabstand eingehalten, ist in der Regel nicht von einer übermässigen Geruchsimmission auszugehen. Die Immissionen liegen dann in einem von den Anwohnern zu tolerierenden Bereich. e) Das Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Unter anderem sind bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, die dort verlangten Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 5 BewD). Die Umweltschutzgesetzgebung erfordert insbesondere nähere Angaben hinsichtlich Emissionen und Immissionen.64 So kann die Behörde von der Bauherrschaft einer stationären Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, eine Immissionsprognose verlangen (vgl. Art. 28 Abs. 1 LRV). Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind (Art. 28 Abs. 2 LRV). In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben (Art. 28 Abs. 3 LRV). Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 30 LRV). Es war somit Sache der Beschwerdegegnerschaft als 60 FAT-Bericht Ziff. 2.3 S. 6 61 FAT-Bericht S. 16 62 vgl. Hans Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319 63 BGE 126 II 43 E. 4a 64 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 15 RA Nr. 110/2017/73 29 Bauherrschaft und nicht des beco, eine Berechnung des Mindestabstands gemäss den Vorgaben der FAT-Richtlinie zu erstellen und einzureichen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das beco lediglich die Berechnung der Beschwerdegegnerschaft überprüft hat. Der von der Beschwerdegegnerschaft ermittelte Mindestabstand beruht zudem auf den richtigen Zahlen. Wie bereits erwähnt, sind die Angaben der Bauherrschaft massgebend für die Beurteilung eines Baugesuchs. In allen Formularen wird die Anzahl Mastpoulets mit 18'000 beziffert. Eine Erhöhung des Tierbestandes wäre baubewilligungspflichtig. Die Berechnung der Geruchsbelastung und des Normabstandes nach FAT-Bericht beruht somit zu Recht auf dieser Anzahl Mastpoulets. Auch die berücksichtigten Korrekturfaktoren geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Obwohl die Kaminlüftung gemäss den Projektplänen und den Angaben im Baugesuch65 senkrecht über Dach geführt wird und die Kaminmündung den Dachfirst um 3.30 m überragt, wurde unter dem Titel "7. Lüftung" berücksichtigt, dass sich in der Nähe des Stalls ein Wohngebäude befindet. Der Mindestabstand wurde deshalb um 20 Prozent erhöht und gegenüber der Wohnzone auf 181 m beziffert. Dies wirkt sich auch zugunsten der Beschwerdeführenden aus. Im vorliegenden Verfahren wurde ein Fachbericht des beco eingeholt. Dieses führt zur topographischen Beurteilung aus, das Bauvorhaben liege in einem grossflächigen ebenen Gebiet. Der Standort befinde sich demnach weder am Hang noch am Rande eines Hanges oder in einem engen Tal oder Talkessel. Gemäss Beurteilung des beco ist es deshalb vertretbar, dass in der mit dem Baugesuch eingereichten Berechnung der Mindestabstände66 unter dem Titel "1. Geländeform" der Korrekturfaktor 1 berücksichtigt wurde. Wird zugunsten der Beschwerdeführenden auch unter dem Titel "1. Geländeform" ein Korrekturfaktor von 1.2 berücksichtigt, welcher den Mindestabstand um weitere 20 Prozent erhöht, müsste der Mindestabstand gegenüber der Wohnzone rund 218 m betragen. Auch dieser Abstand kann problemlos eingehalten werden, befindet sich doch das nächste Wohnhaus in der Wohnzone über 280 m vom Pouletmaststall entfernt. In der Regel heisst das, dass nicht von einer übermässigen Geruchsimmission auszugehen ist und dass die Beschwerdeführenden als Anwohnerinnen und Anwohner die Immissionen tolerieren müssen. 65 Vgl. Formular 2.0 Technik, Immissionsschutz, Vorakten pag. 013 66Vgl. Formular Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen (nach FAT-Bericht Nr. 476), Vorakten pag. 045 f. RA Nr. 110/2017/73 30 f) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die besonderen Windverhältnisse in Wichtrach hätten im Rahmen einer Sonderbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Es trifft zu, dass die Ermittlung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht keine Rücksicht auf die Häufigkeiten von Windrichtungen nimmt. Dies wird bei Bedarf mit einer Sonderbeurteilung ergänzt. Bei besonderen Windverhältnissen, die sich auf meteorologische Messungen oder eine fachliche Standortbeurteilung abstützen, muss der vorläufig errechnete Mindestabstand entsprechend der Sonderbeurteilung angepasst werden.67 Aus der Windhäufigkeitsverteilung kann hervorgehen, dass Wohnhäuser, die innerhalb des Mindestabstands liegen, entweder nicht oder nur sporadisch von Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind nur sehr selten aus der Richtung des betreffenden Stalles weht (nebensächliche Windrichtung), oder häufig von Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind häufig aus der Richtung des Stalles weht (Hauptwindrichtung).68 Das beco weist in seinem Fachbericht darauf hin, dass Hinweise auf häufig auftretende Windrichtungen mit einer Windmessung von Wetterstationen von MeteoSchweiz oder durch Anwohner zu verifizieren seien. Aus diesen Angaben könne eine Windhäufigkeitsverteilung für Wohnhäuser ermittelt werden, die innerhalb des massgebenden einzuhaltenden Mindestabstands liegen würden und somit mit übermässigen Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV belastet werden könnten. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden in nördlicher Richtung lägen jedoch ausserhalb des einzuhaltenden Mindestabstands und könnten deshalb nicht mit übermässigen Immissionen belastet werden. Allfällig auftretende Windverhältnisse wie Fallwindsituationen bzw. Berg- und Talwindsituationen würden mit einem topographisch bedingten Zuschlag von 20 Prozent genügend berücksichtigt. Das beco beurteilt den Standort deshalb aus meteorologischer Sicht nicht als problematisch. Die Beschwerdeführenden haben zusammen mit ihren Schlussbemerkungen ein meteorologisches Gutachten der Firma Meteotest eingereicht. Dieses äussert sich zu den Häufigkeitsverteilungen der Windrichtungen in der Gemeinde Wichtrach. Es stützt sich im Wesentlichen auf eine von MeteoSchweiz erstellte Klimatologie zu den Wind- und Wetterverhältnissen am Regionalflugplatz Bern-Belp und führt aus, die Auswertungen des Windfeldes am fraglichen Standort könnten auf Wichtrach übertragen werden, weil die Topographie die bodennahe Strömung kanalisiere. Über das gesamte Jahr und bezogen auf die Betriebszeit des Flugplatzes betrage der Anteil von Wind aus Sektor Nord rund 67 BGer 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d 68 vgl. dazu FAT-Bericht S. 6, Sonderfälle RA Nr. 110/2017/73 31 zwei Drittel der Zeit. Eine talaufwärts gerichtete Strömung trete im Zusammenhang mit dem Berg-Talwindsystem und bei Wetterlagen auf, an denen sich die grossräumige Strömung aus West- bis Nordwind im Mittelland durchsetzen würde. Dies sei in der Regel vor, während und nach dem Durchgang von Fronten der Fall. Das Windfeld aus Sektor Süd setze sich überwiegend aus Windgeschwindigkeiten zwischen einem und fünf Knoten zusammen. Rein rechnerisch stagniere die Luft pro Arbeitstag am Flugplatz während rund zwei Stunden. Im Einzelfall könne dieser Wert auch eine längere Periode umfassen. Im Herbst und im Winter trete häufiger Stagnation auf als im Frühling und Sommer. Darin wiederspiegle sich unter anderem der Effekt der Tageslänge. Für die Geruchsimmissionen, die die Gemeinde Wichtrach beträfen, würden vor allem die bodennahen Strömungen aus Sektor Süd zu Situationen beitragen, an denen die Luft stagniere. Die richtungsabhängige Häufigkeitsverteilung der lokalen Windklimatologie zeige, dass die Südströmung vor allem nachts, am Morgen und Abend auftrete. Die Luft stagniere, wenn entlang der Talachse kein ausgeprägtes Druckgefälle bestehe. An Tagen mit Berg- und Talwind würden die Stagnationen die Zeit des Richtungswechsels von einem Strömungsregime zum anderen betreffen. Während der übrigen Zeit trete dann Stagnation auf, wenn lokal ein seichtes Kissen von Kaltluft entstehe. Dies sei bei nächtlichem Aufklaren und an Tagen mit einer Schneedecke, deren Temperatur nahe am Schmelzpunkt liege, der Fall. Intervalle mit stagnierender Luft seien im Aaretal oft mit Bodennebel verbunden. Meteotest kommt deshalb zum Schluss, der bodennahen Wind im Siedlungsgebiet "H.________" der Gemeinde Wichtrach wehe überwiegend aus den Sektoren Nord und Süd. Wind aus Süd habe mehrheitlich eine Geschwindigkeit zwischen einem und fünf Knoten und wehe vorwiegend zwischen dem späteren Nachmittag und dem frühen Vormittag. Stagnierende Luft treffe in den Stunden des Windwechsels auf und an Tagen mit fehlender Berg- Talwindzirkulation. Im Fall des Siedlungsgebietes "H.________" liege insofern eine besondere Windsituation vor, als dass das Immissionsgebiet (Quartier) während mehr als einem Viertel der Zeit von Schwachwinden aus Richtung der Tierhaltungsanlage betroffen sei. Gemäss Auskunft des beco69 bringt das meteorologische Gutachten der Beschwerdeführenden keine neuen Erkenntnisse, die seine bisherigen Beurteilungen beeinflussen könnten. Das Gutachten sei plausibel und nachvollziehbar. Es treffe zu, dass für die Höhe der Immissionen die Schwachwind-Situation aus Richtung Süd nach Nord massgebend sei. Diese Situation bestehe jedoch mehrheitlich im ganzen Aare- und 69 E-Mail vom 9. Januar 2018 RA Nr. 110/2017/73 32 Gürbetal. Demnach sei diese Situation nicht so abnormal. Je grösser die Distanz, über welche der Wind Gerüche verfrachte, desto stärker würden diese verdünnt. Deshalb arbeite der FAT-Bericht vorwiegend mit Abständen. Im vorliegenden Fall sei ein Mindestabstand von 181 m zur Wohnzone berechnet worden. Die Distanz zu den Beschwerdeführenden betrage mehr als 280 m. Es bestehe also eine Reserve von mehr als 100 m, was eine zusätzliche Verdünnung bewirke. Das beco teilt auch die Auffassung des Gutachtens, wonach der Mastbetrieb im Ortsteil "H.________" Geruchsimmissionen verursachen werde. Diese dürften jedoch nicht übermässig sein und der Vorsorge müsse Rechnung getragen werden. Wenn die Mindestabstände eingehalten würden, werde der Regel der Vorsorge genügend Rechnung getragen. Dass im vorliegenden Fall trotzdem übermässige Immissionen entstehen könnten, sei trotz der Feststellungen im Gutachten unwahrscheinlich, da die Mindestabstände im vorliegenden Fall mehr als gut eingehalten seien. Sollte die Gefahr von übermässigen Immissionen vertieft abgeklärt werden, müsste ein Geruchsgutachten angefordert werden, das nicht nur die meteorologische Seite betrachte. Die Firma Meteotest erstelle nach Wissen des beco keine solchen Gutachten, da sie nicht über die nötigen Berechnungsmodelle verfüge. g) Beim als Gutachten bezeichneten Bericht der Firma Meteotest handelt es sich um ein Parteigutachten. Es besitzt nicht den gleichen Rang, wie ein von der Verwaltungsjustizbehörde eingeholtes neutrales Gutachten oder gutachtensmässige Ausführungen einer Amtsstelle, von denen nur aus triftigen Gründen abgewichen wird.70 Das Parteigutachten stützt sich hauptsächlich auf den von MeteoSchweiz erstellten Arbeitsbericht Nr. 204 zu den Wind- und Wetterverhältnissen am Regionalflugplatz Bern- Belp71. Dieser wurde für die Luftfahrt erstellt und ist nicht für andere Zwecke vorgesehen. Er stützt sich auf Daten, die während 10 Jahren während der für den Flugverkehr relevanten Zeit erhoben wurden. Sie umfassen also bloss einen Zeitraum von 17 und nicht 24 Stunden pro Tag.72 Es fehlen somit gesicherte Erkenntnisse für 7 Stunden. Zudem gibt das Parteigutachten die im Arbeitsbericht Nr. 204 von MeteoSchweiz zusammengestellten Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten eher undifferenziert wieder. Es ist lediglich von Wind aus den Sektoren Nord und Süd die Rede, während der Arbeitsbericht Nr. 204 eine differenzierte Darstellung der jeweiligen Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten enthält. Die Aussagekraft des Parteigutachtens ist deshalb beschränkt. Selbst wenn das 70 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8 und 16 71 Daniela Schmuki / Christoph Schmutz / Simon Rohling, Aeronautical Climatological Information Bern LSZB, Arbeitsbericht MeteoSchweiz Nr. 204, 2004, nachfolgend "Arbeitsbericht Nr. 204", einsehbar unter http://www.meteoschweiz.admin.ch, Rubriken «Service & Publikationen, Publikationen» 72 Vgl. Arbeitsbericht Nr. 204, S. 4 RA Nr. 110/2017/73 33 Wohnquartier im Gebiet "H.________" insgesamt während mehr als einem Viertel der Zeit von Schwachwinden aus Richtung der Tierhaltungsanlage betroffen sein sollte, heisst das nicht, dass dies auch für die einzelnen Wohnhäuser der Beschwerdeführenden zutrifft. Weitere Abklärungen sind allerdings nicht erforderlich, da sie für die Beurteilung aus den nachfolgenden Gründen nicht relevant sind. Die Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht erfolgt schematisch und vermag deshalb nicht allen Einzelheiten Rechnung zu tragen. Es ist aber zulässig, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auf eher grobe, dafür leicht handhabbare Kriterien abzustellen, auch wenn damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist. Da die Topografie in der Schweiz selten eben ist, müssten sonst in den meisten Baubewilligungsverfahren Sonderbeurteilungen durchgeführt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Mindestabstandsregelung nach FAT-Bericht, der eine Sonderbeurteilung nur dann verlangt, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Mit dem beco ist davon auszugehen, dass im Gebiet "H.________" weder besondere topografische noch besondere Windverhältnisse herrschen, die sich von den Verhältnissen an anderen Standorten im Aare- und Gürbetal unterscheiden würden. Das folgt indirekt auch aus dem Parteigutachten, das sich auf Daten stützt, die für den rund 10 Kilometer entfernten Flughafen Bern-Belp erhoben wurden, und diese auf den Standort im Gebiet "H.________" überträgt. Eine eigentliche Sonderbeurteilung ist deshalb im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Hingegen ergibt sich aus dem Parteigutachen, dass die Topographie im Gürbetal die bodennahe Strömung offenbar kanalisiert. Diesem Umstand kann aber hinreichend Rechnung getragen werden, in dem bei der Geländeform berücksichtigt wird, dass der Betrieb in einem Tal liegt, und deshalb ein Korrekturfaktor von 20 Prozent eingesetzt wird. Zudem ist gemäss FAT-Bericht eine Sonderbeurteilung nur dann erforderlich, wenn Wohnhäuser innerhalb des Mindestabstands liegen.73 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auch dann nicht erfüllt, wenn zugunsten der Beschwerdeführenden sowohl bei der Geländeform als auch bei der Lüftung jeweils der maximale Korrekturfaktor eingesetzt wird. Es besteht deshalb kein Anlass, die Mindestabstandsberechnung mit einer Sonderbeurteilung zu ergänzen. h) Es ist unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerschaft je nach Wetterlage und Windrichtung zu Geruchsimmissionen bei den Beschwerdeführenden führen wird. Das haben auch die Erfahrungen mit der Feldrandkompostierung gezeigt, die auf einer Nachbarparzelle der Baugrundstücke betrieben wurde. Diese kann aber nicht mit dem geplanten, geschlossenen Stall verglichen werden. Erfahrungsgemäss treten 73 vgl. dazu FAT-Bericht S. 6, Sonderfälle; vgl. auch BVR 2003 S. 447 E. 2b RA Nr. 110/2017/73 34 Geruchsimmissionen von Landwirtschaftsbetrieben nicht mit der gleichen Regelmässigkeit auf wie beispielsweise Verkehrsimmissionen eines Einkaufszentrums.74 Dem Zeitungsartikel über die Geflügelmasthalle in Uetendorf lässt sich entnehmen, dass die Geruchsimmissionen bei jenem Betrieb dann am stärksten sind, wenn die Halle gereinigt und der Hühnermist auf den umliegenden Äckern verteilt wird.75 Die Beschwerdegegnerschaft trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als sie den anfallenden Mist in eine Biogasanlage geben und lediglich die Gärgülle (ohne Ammoniak) auf die Felder bringen wird. Zudem hat sie bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mitgeteilt, sie werde die Pouletmasthalle zusätzlich mit einem Abluftreinigungssystem versehen. Dies bestätigt sie auch in ihrer Beschwerdeantwort. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der massgebende Mindestabstand gemäss FAT-Bericht bei weitem eingehalten ist. Dem Vorsorgeprinzip wird genügend Rechnung getragen. Anhaltspunkte, dass der Betrieb der Pouletmasthalle zu übermässigen Immissionen führen könnte, sind keine vorhanden. Die Beschwerdeführenden haben zudem keinen Anspruch darauf, dass die Anlage geruchsfrei funktioniert. 9. Lärmimmissionen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Vorhaben werde unzulässige Lärmimmissionen hervorrufen. Diese würden vorab durch die An- und Ablieferung, die Maschineneinsätze, Lüftungen, Kühlaggregate und durch die Tiere verursacht. Das beco habe die konkrete Situation vor Ort unberücksichtigt gelassen und auf die Meinung des Projektverfassers abgestellt. So seien die Windsituation und die nächtlichen Lastwagenfahrten nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden verweisen auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet sei, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungswerte überschritten werden könnten. Sie beantragen deshalb, dass die konkrete Situation vor Ort im Detail geprüft wird. b) Die Emissionen einer neuen Anlage sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 74 Vgl. BGE 133 II 370 E. 6.4 75 Vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9 RA Nr. 110/2017/73 35 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Eine neue Anlage darf nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden, wobei die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 USG; im gleichen Sinne Art. 7 Abs. 2 LSV). Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Solche fehlen insbesondere für sogenannten "untechnischen" Alltagslärm. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen.76 Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zusteht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose zur Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinne von Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint bzw. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.77 76 BGE 133 II 292 E. 3.3 77 BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/73 36 c) Die Bauparzellen befinden sich in der Landwirtschaftszone. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 10 Abs. 2 GBR). Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befinden sich in den Wohnzonen W1 und W2. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 2 Abs. 3 GBR). Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Lärmimmissionen auf den Fachbericht des beco vom 6. April 2016. Dieses beurteilte den geplanten Betrieb gestützt auf das Baugesuch und auf eine inhaltlich nicht näher bezeichnete Rücksprache mit dem Projektverfasser als unproblematisch. Als lärmrelevant beurteilte es die Anlagen der Haustechnik sowie den Güterverkehr und - umschlag auf dem Betriebsgelände. Unter Berücksichtigung der Distanz zu den Wohn- und Arbeitszonen von über 200 m kam es zum Schluss, eine unzulässige Lärmbelastung gegenüber den Anliegern sei nicht zu erwarten. Den Güterverkehr und -umschlag auf dem Betriebsgelände beurteilte es als kaum massgebend bezüglich Lärmimmissionen. Bezüglich der haustechnischen Anlagen stellte es fest, dass der Lärm durch die Gebäudehülle gedämmt wird. Es verlangte mittels Auflage die Einhaltung der Vorsorgewerte des beco am Immissionsort. Es trifft somit nicht zu, dass das beco die konkrete Situation vor Ort nicht berücksichtigte und dass es sich vorab auf die Parteimeinung des Projektverfassers abstützte. d) Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft wird während einer Mastdauer zwei- bis dreimal Futter angeliefert. Es finden pro Jahr sieben bis acht Umtriebe statt. Für das Abführen der Poulets braucht es jeweils rund drei Lastwagen.78 Es geht somit um insgesamt 48 Transporte pro Jahr. Angesichts der sehr geringen Anzahl Fahrten ist die Beurteilung des beco, der Güterverkehr sei kaum massgeblich für die Lärmimmissionen, ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Tages- oder Nachtverkehr handelt. Weitere Abklärungen zum Thema Strassenverkehrslärm waren deshalb nicht erforderlich. Der Warenumschlag wird auf dem Hofplatz zwischen den Gebäuden stattfindet und bereits dadurch gedämpft werden. Sowohl der Lärm der haustechnischen Anlagen als auch der Tierlärm entstehen im Gebäudeinneren und werden von der Gebäudehülle gedämmt. Der Lärm wird zusätzlich durch die Abstandsdämpfung gemindert. Angesichts der grossen Entfernung zwischen dem Betrieb der Beschwerdegegnerschaft und den Liegenschaften der Beschwerdeführenden wird dieser 78 Vgl. dazu 2. Entwurf des Protokolls der Sitzung vom 2.11.2017 (Beilage 3 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden); RA Nr. 110/2017/73 37 Lärm erfahrungsgemäss nicht von grosser Bedeutung sein.79 Aus diesen Gründen kann eine massgebliche Überschreitung der Planungswerte beim heutigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Weitere Lärmermittlungen oder Abklärungen sind deshalb nicht erforderlich. 10. Ungenügende Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass eine genügende bestehende Erschliessung vorliegt. Sie machen geltend, die Erschliessung des Vorhabens sei über die M.________strasse geplant. Diese führt durch die Landwirtschaftszone und sei mit einem Fahrverbot belegt. Die M.________strasse sei bis anhin nicht als Erschliessungsstrasse benutzt worden. Die Zu- und Wegfahrt zum Geflügelmastbetrieb erfordere den Einsatz von 40-Tönnern. Dies schaffe zusammen mit dem Verkehr, der durch die Einstellhalle mit Lagerraum hervorgerufen werde, einen erheblichen Mehrverkehr auf der M.________strasse. Ein Erschliessungskonzept liege nicht vor. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass 80 - 90 Fahrten pro Jahr anfallen. Es sei unerklärlich, warum die Vorinstanz diese Erschliessungssituation als genügend bezeichnen konnte, habe sie doch nicht einmal einen Fachbericht eingeholt. Die Erschliessung zur geplanten Pouletmasthalle führe durch ein ruhiges Wohnquartier. Künftig müssten Anwohner, deren Häuser sich in der Wohnzone befänden, damit rechnen, dass nachts und in den frühen Morgenstunden Lastwagen das Wohnquartier durchqueren würden. Dieses hohe Verkehrsaufkommen in der Nacht und in den frühen Morgenstunden sei mit dem Sinn und Zweck einer Wohnzone nicht vereinbar. Die geplante Erschliessung widerspreche den Anliegen der Raumplanung. Eine solche Erschliessung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bewilligungsfähig. Zudem sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Die Strasse sei zu schmal. Ein Kreuzen von Motorahrzeugen sei kaum möglich. Eine genügende Verkehrssicherheit sei umso wichtiger, weil die M.________strasse als Schulweg diene. b) Eine wichtige Voraussetzung für die Baubewilligung ist, dass das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG und Art. 7 Abs. 1 BauG). Das bernische Recht regelt die Anforderungen an die hinreichende Erschliessung in den Art. 7 und 8 BauG sowie in den Art. 3 ff. BauV näher. Die Erschliessung ist unter anderem dann genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt 79 Vgl. dazu auch BVR 2003 S. 447 E. 2a RA Nr. 110/2017/73 38 und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Benachbarte Grundeigentümer haben ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BauG). Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an eine genügende Erschliessung näher (Art. 8 Abs. 1 BauG). Er ordnet namentlich auch die Fälle, in denen eine bestehende Erschliessungsstrasse als genügend geltend kann, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entspricht (Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauG) und die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden strengeren Anforderungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauG). So genügen bestehende Erschliessungsstrassen in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV). Die zu erwartende Mehrbelastung wird aufgrund der geltenden Zonenvorschriften und des bestehenden Verkehrsaufkommens beurteilt. Für die insgesamt zu erwartenden Mehrbelastung ist auf die nach den geltenden Zonenvorschriften gesamthaft mögliche Nutzung abzustellen. Die Mehrbelastung muss im Verhältnis zum gegenwärtigen Verkehrsaufkommen verhältnismässig gering sein. Eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens bedeutet aber nicht automatisch, dass die Mehrbelastung nicht mehr gering ist. Andernfalls wäre bei einer Erschliessungsstrasse, die nur einer Wohnung dient, das Bauen einer weiteren Wohnung unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob der zu erwartende Mehrverkehr im konkreten Fall gering ist. Für die Beurteilung wesentlich sind dabei die örtlichen Verhältnisse (bisherige Nutzung, Fahrbahnbreite, Länge und Übersichtlichkeit der Zufahrt) sowie die Benützerkategorien (Personenwagen, Lastwagen, Schulkinder, usw.).80 In Art. 6 ff. BauV sind die Anforderungen an die Zufahrt vom allgemeinen Strassennetz zum Baugrundstück geregelt. Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen; besonderen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Für die Fahrbahnbreite sieht Art. 7 BauV Mindest- und Maximalwerte vor. Diese sind nach Massgabe der Verkehrsbelastung zu bestimmen (Art. 7 Abs. 1 BauV). So soll die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich 80 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N 10 Bst b: VGE 2011/206 vom 4. Mai 2012 E. 7.2 RA Nr. 110/2017/73 39 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Bei Quartiersammelstrassen darf die Fahrbahnbreite höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen (Art. 7 Abs. 4 BauV). Allerdings kann bei besonderen Bedürfnissen, z.B. in der Industriezone, ausnahmsweise von dieser Bestimmung abgewichen werden.81 c) Die Pouletmasthalle und die Einstellhalle werden direkt ab der M.________strasse erschlossen. Die Zufahrt zum Wohngebäude erfolgt wie bis anhin ab der M.________strasse über die I.________strasse. Die Zufahrt mit Lastwagen erfolgt ausschliesslich über die M.________strasse, da die I.________strasse nicht für Schwerverkehr ausgebaut ist.82 Die M.________strasse ist eine Gemeindestrasse. Sie verläuft ab der Talgutstrasse zwischen der Autobahn A6 und der Eisenbahnlinie in Richtung Kiesen. Sie erschliesst auf den ersten 200 m den westlichen Teil des Wohnquartiers H.________ und anschliessend die daran angrenzende Landwirtschaftszone. Ab der Talgutstrasse verläuft sie zuerst in südöstlicher Richtung am Rand des Wohngebiets. Im Bereich der L.________strasse weist sie eine leichte Rechtskurve auf und verläuft anschliessen gerade und parallel zur Autobahn in südlicher Richtung. Ab der Einmündung K.________weg gilt ein Fahrverbot für Autos und Motorräder. Zubringerdienst ist gestattet. Die M.________strasse weist Breiten von 4.56 bis 6.09 m auf. Im Bereich des Wohnquartiers beträgt die Breite zwischen 6.09 m und 5.11 m, ab dem Fahrverbot bis zur Bauparzelle beträgt die Breite zwischen 5.08 m und 5.04 m. Über die M.________strasse führen gemäss kantonalem Sachplan Veloverkehr83 sowohl eine Hauptverbindung für den Alltagsverkehr (von Münsingen bis Kiesen) als auch zwei wichtige Routen des Freizeitverkehrs, nämlich die nationale Velolandroute Nr. 8 (Aare-Route von Oberwald bis Koblenz) und die regionale Velolandroute Nr. 64 (Lötschberg - Jura). d) Bei der M.________strasse handelt es sich um eine bestehende Erschliessungsanlage. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, dient sie bereits heute als Erschliessungsstrasse für die Landwirtschaftszone. Das Fahrverbot unterbindet zwar den motorisierten Durchgangsverkehr, gilt aber nicht uneingeschränkt. Viel mehr ist der Zubringerdienst gestattet und die Gemeindestrasse ist zudem für den Schwerverkehr ausgebaut. Die zu erwartende Mehrbelastung, die von den Beschwerdeführenden auf 80 bis 90 Lastwagenfahren pro Jahr beziffert wird, ist sehr 81 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 17 82 Vgl. Amtsbericht Baupolizeibehörde 2 vom 26. Mai 2016, Vorakten pag. 537 83 Einsehbar im Geoportal des Kantons Bern RA Nr. 110/2017/73 40 gering, handelt es sich doch bloss um ein bis zwei zusätzlichen Fahrten pro Woche. Gemäss Angaben der Gemeinde wird die M.________strasse zwar vereinzelt als Schulweg genutzt, es handelt sich dabei jedoch nicht um die Hauptroute der Schülerinnen und Schüler. Aufgrund der Lage und des Einzugsgebiets der Schulen (insbesondere der Sekundarschule) erscheinen diese Angaben als plausibel, sind aber letztlich nicht entscheidrelevant. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der M.________strasse um eine wichtige Route für den Veloalltags- und Velofreizeitverkehr handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sachplan Veloverkehr. Mangels Velozählanlage auf der M.________strasse sind zwar keine genauen Zahlen bekannt, mit den Beschwerdeführenden ist aber davon auszugehen, dass sich die durchschnittliche Anzahl Velofahrten in einem ähnlichen Rahmen bewegt, wie bei der Velozählstelle Münsingen.84 Die M.________strasse gehört sicher zu den stark befahrenen Routen auf dem Land. In der Stadt und in der Agglomeration gibt es aber Routen mit einer deutlich höheren Anzahl Velos. Die M.________strasse verläuft gerade und ist übersichtlich. Sie ist gemäss Norm SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS breit genug für den Begegnungsfall zwischen Fahrradfahrenden und schweren Lastfahrzeugen. Die eher selten zu erwartenden Kreuzungs- oder Überholmanöver zwischen Lastwagen und Fahrradfahrenden oder Fussgängerinnen- und Fussgängern sind somit gefahrlos möglich. Die Verkehrssicherheit auf der M.________strasse ist deshalb weiterhin gewährleistet. Wie die Beschwerdeführenden zwar zu Recht festhalten, hat das Bundesgericht in einem Entscheid die Erschliessung mittels Lastwagen durch Wohngebiete als unzulässig erklärt. Hintergrund war allerdings, dass die Erschliessung von Abbau- und Deponiezonen durch Wohngebiete Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b RPG widersprach.85 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Erschliessung einer Abbau- und Deponiezone. Die M.________strasse dient bereits heute auch der Erschliessung der Landwirtschaftszone. Zudem führt sie nicht mitten durch ein Wohnquartier, sondern an dessen westlichem Rand entlang und bildet die Grenze zu einer Wohn- und Arbeitszone bzw. zur Landwirtschaftszone. Die bestehende Erschliessung genügt, weil die zu erwartende Mehrbelastung gering und die Verkehrssicherheit gewährleisten ist. Zudem entspricht die M.________strasse auch den Vorgaben von Art. 7 BauV für eine neue Zufahrt. Sie entspricht deshalb den Anforderungen an eine genügende Erschliessung. 84 Vgl. SchweizMobil, Velozähldatenzentrale, Auswertung 2016, Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden 85 BGE 127 I 103 E. 7f; vgl auch BVR 2007 321 E. 5 RA Nr. 110/2017/73 41 11. Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in ihrer Einsprache die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verlangt. Die Vorinstanz habe sich zu dieser Rüge nicht geäussert und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden würden befürchten, dass in der Halle nicht 18'000, sondern 22'400 bis 27'000 Mastpoulets eingestallt würden. Deshalb sei eine UVP erforderlich. b) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG86 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.87 Einige Beschwerdeführende verlangten in ihren Einsprachen unter anderem die Durchführung einer UVP. Es trifft zu, dass die Vorinstanz dazu nicht ausdrücklich Stellung nahm. Sie setzte sich jedoch ausführlich mit den zahlreichen, wesentlichen Rügen der Beschwerdeführenden auseinander und führte zum Schluss aus, im Übrigen habe die ausführliche Prüfung der Baugesuchsakten ergeben, dass das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspreche. Damit hielt sie implizit fest, dass nach ihrer Beurteilung keine UVP erforderlich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Im Übrigen könnte die BVE eine allfällige Gehörsverletzung heilen. c) Der UVP unterstellt sind Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). Die Anlagen sind im Anhang der UVPV88 aufgeführt (Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 1 UVPV). Gemäss Anhang Ziff. 80.4 UVPV unterstehen Anlagen für die Haltung 86 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 87 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 88 Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) RA Nr. 110/2017/73 42 landwirtschaftlicher Nutztiere der UVP, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in GVE gelten die Faktoren im Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung89 (Art. 27 Abs. 1 LBV). Gemäss Anhang Ziff. 8.3 LBV gilt für Mastpoulets jeden Alters ein Faktor von 0,004 pro Tier. Die maximale und damit auch bewilligte Anzahl Mastpoulets wird im Baugesuch mit 18'000 angegeben. Dies ergibt eine GVE von 72. Die Grenze der UVP-Pflicht wird somit deutlich unterschritten. 12. Belastung von Boden und Grundwasser a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass das geplante Vorhaben das Grundwasser gefährde und dass die geplante Entwässerung nicht den Vorschriften entspreche. Das Bauvorhaben sehe zudem eine grossflächige Versieglung des Bodens vor, was mit dem Schutz der Grünfläche nicht vereinbar sei. Die geplante Jauchegrube sei auf den Plänen nicht eingezeichnet. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die vom AWA vorgesehenen Auflagen genügen, um eine umweltverträgliche Grundstückentwässerung sicherzustellen. Es sei insbesondere fraglich, ob der Fachstelle sämtliche relevanten Unterlagen bei der Prüfung des Vorhabens vorgelegen hätten. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, diese Rügen der Beschwerdeführenden detailliert zu prüfen. Sie dürfe sich ihrer Prüfungspflicht nicht mit einem pauschalen Verweis auf die fraglichen Amts- und Fachberichte entledigen. b) Das Bauvorhaben erfordert neben der Baubewilligung nach Art. 32 ff. BauG unter anderem auch eine Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGschG90. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligung wäre an sich das AWA (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 KGSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a, c und f OrV BVE). Die Koordination der beiden Verfahren richtet sich allerdings nach dem Koordinationsgesetz (Art. 2a Abs. 1 BauG und Art. 1 KoG). Demnach ist im Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren ein Gesamtentscheid zu fällen, welcher die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zusammenfasst (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 KoG). Verfügende Behörde ist deshalb die Leitbehörde. Die Amtsstellen, welche ausserhalb eines koordinierten Verfahrens für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wären, reichen der Leitbehörde einen Amtsbericht mit Anträgen ein 89 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) 90 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) RA Nr. 110/2017/73 43 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG). Dieser ersetzt die jeweilige Verfügung.91 Die Amtsberichte unterliegen wie die Fachberichte der freien Beweiswürdigung durch die Leitbehörde. Diese kann davon abweichen, wenn sie die Beurteilung der anderen Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht teilt oder wenn sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Allerdings muss sie in diesem Fall vor dem Entscheid mit den betroffenen Amtsstellen ein Bereinigungsgespräch führen (Art. 8 Abs. 1 KoG). Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die Leitbehörde. Dabei darf sie nicht einfach willkürlich von einem Antrag in einem Amtsbericht abweichen können. Es müssen viel mehr triftige Gründe vorliegen, um von der Auffassung der fachlich spezialisierten Amtsstelle abzuweichen 92 Im vorliegenden Fall beurteilte die Vorinstanz den Amtsbericht des AWA offensichtlich als schlüssig. Sie durfte deshalb im Gesamtentscheid darauf verweisen. c) Den Akten lässt sich entnehmen, dass das AWA das Vorhaben gründlich geprüft hat. Es hat unter anderem eine Vervollständigung der Gesuchsunterlagen verlangt.93 Die Beschwerdegegnerschaft reichte die fraglichen Unterlagen in der Folge ein (insbesondere Angaben zum Grundwasserspiegel, Berechnungsunterlagen und Pläne für die Versickerungsmulde, Schnitt der Güllengrube, Entwässerungs- und Kanalisationsplan, hydrogeologische Baugrundbeurteilung).94 Das AWA verfügte somit über die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Die Jauchegrube ist – wie vom AWA verlangt – in den Plänen eingezeichnet und zwar unter dem Titel "Waschwasserbehälter". Dabei handelt es sich um das Reinigungswasser des Stalls, das aus technischer Sicht Jauche darstellt (vgl. dazu Amtsbericht AWA vom 28. April 2016, Ziff. 1, 1.5)95. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Vorhaben das Grundwasser gefährden könnte, zumal der Boden des Stalls und des Wintergartens betoniert ist. Ebenso wenig wird dargelegt, inwiefern die geplante Entwässerung nicht den Vorschriften entsprechen soll. Dem Bodenschutz wurde mittels Auflagen hinreichend Rechnung getragen. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist das Vorhaben deshalb bewilligungsfähig. 91 Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 6/2002 S.163 ff., Ziff. 4.1. 92 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2a N. 6; Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 6/2002 S.163 ff., Ziff. 4.2; Heidi Walther Zbinden, Kurzkommentar zum Koordinationsgesetz (1. Teil), in KPG-Bulletin 2/1996, S. 22 ff., Heidi Walther Zbinden, Kurzkommentar zum Koordinationsgesetz (2. Teil), in KPG-Bulletin 3/1996, S. 6. 93 Vgl. Schreiben AWA vom 14. März 2016, Vorakten pag. 089 94 Vgl. Schreiben des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, Vorakten pag. 115 95 Vorakten pag. 477 RA Nr. 110/2017/73 44 13. Interessenabwägung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Eine seriöse Abwägung zwischen dem Kulturlandschutz und den bäuerlichen Interessen sei wichtig. Für den Standort der Bauten seien deshalb nicht nur betriebliche, sondern auch raumplanerische Gründe (Kulturlandverlust, Landschaftsschutz) massgebend. Zu prüfen sei immer, ob das Vorhaben in einem bestehenden Gebäude realisiert werden könne. Die Vorinstanz hat es in pflichtwidriger Weise unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerschaft müsste nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig sei, und dass nach Abwägung aller Interessen kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht komme. Überdies verlange der Konzentrationsgrundsatz, dass der Standort in der Regel beim landwirtschaftlichen Betriebszentrum liege. Die Vorinstanz habe weder geprüft, ob der gewählte Standort notwendig sei noch habe sie eine Abwägung der widerstrebenden Interessen vorgenommen. Sie sei zum diametral falschen Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerschaft in der Standortwahl frei sei. Das Projekt solle nicht in der Nähe des bestehenden Betriebsstandortes errichtet werden. Die Beschwerdegegnerschaft plane vielmehr, den Betriebsstandort in das freie Landschaftsgebiet im Grüngürtel der Aareebene zu verlegen. Ein geeigneter Alternativstandort würde sich auf einem benachbarten Grundstück befinden, das an die Gewerbezone N.________ angrenze. Dieser würde den Grundsätzen des Konzentrationsprinzips nicht widersprechen, weil er direkt neben einer bestehenden grossflächigen Gewerbebaute liege, an die Autobahn angrenze und sich damit optimal in die bestehende Umgebung einordne. Der gewählte Standort lasse sich nicht rechtfertigen. Die Interessen am Kulturlandschutz, an der Beibehaltung des Naherholungsgebietes und eines nicht verbauten und verschandelten Grüngürtels der Aareebene würden die bäuerlichen Einzelinteressen überwiegen. Die geplante Pouletmasthalle eine der Beschwerdegegnerschaft nicht der Existenzsicherung. Die Interessenabwägung falle unter Berücksichtigung des gegebenen Alternativstandortes umso deutlicher zu Ungunsten der Beschwerdegegnerschaft aus. RA Nr. 110/2017/73 45 b) Die erforderliche Interessenabwägung ist Bestandteil der Beurteilung der Zonenkonformität.96 Die Interessenabwägung liegt daher in der Zuständigkeit jener Behörde, die über die Zonenkonformität entscheidet. Dies ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG bei allen im Sinne von Art. 22 RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zwingend eine einzige kantonale Behörde.97 Diese Regelung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs in den für die geordnete Besiedlung des Landes entscheidenden Fragen der Zonenkonformität und der Erteilung von Ausnahmebewilligungen.98 Die vorgeschriebene umfassende Interessenabwägung soll eine koordinierte Gesamtbeurteilung in materieller Hinsicht gewährleisten, indem die Berücksichtigung aller in Frage stehender Interessen sichergestellt wird. Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (vgl. E. 5 b). In seiner Verfügung vom 20. März 2017 nahm das AGR zu den Rügen der Einsprecherinnen und Einsprecher Stellung und nahm in diesem Zusammenhang zumindest die erste Stufe der Interessenabwägung vor. Im Übrigen hatte sich das AGR bereits im Rahmen der Voranfrage mit der Interessenabwägung befasst und darauf hingewiesen, im konkreten Fall stelle sich die Frage, ob die geplanten Bauten aufgrund ihrer Dimensionen das Landschaftsbild nicht nachteilig zu beeinträchtigen vermöchten. Es verlangte deshalb den Beizug der OLK.99 c) Es trifft zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer geprüft werden muss, ob das Vorhaben in einem bestehenden Gebäude realisiert werden kann. Wie die Beschwerdeführenden selber einräumen, ist dies jedoch bei Mastbetrieben selten der Fall. Sie machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Pouletmasthalle und die Einstellhalle mit Lagerraum in einem bestehenden Gebäude eingerichtet werden könnte. Weder am geplanten noch am aktuellen Betriebsstandort der Beschwerdegegnerschaft noch an den von den Beschwerdeführenden genannten Alternativstandorten gibt es ein bestehendes, genügend grosses Gebäude, das dafür verwendet werden könnte. Es trifft auch zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Abbruch nicht mehr benötigter Bauten geprüft werden muss. Die Beschwerdeführenden machen jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, welche nicht mehr benötigten Bauten in der Landwirtschaftszone abgebrochen werden könnten, zumal der aktuelle Betriebsstandort der Beschwerdegegnerschaft seit der letzten Ortsplanungsrevision der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen worden ist. Pouletmasthalle und die Einstellhalle mit Lagerraum 96 BGer 1A.154/2002 vom 22.1.2003 E. 1.2; BGE 125 II 278 E. 3a, 122 II 160 E. 3.a, 121 II 307 E. 3.b, 118 Ib 335 E. 2.b; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N 5, 1. Lemma 97 Vgl. dazu BGE 128 I 254 98 dazu BGE 128 I 254 E. 3.8.4 99 Vgl. Vorakten pag. 059 f. RA Nr. 110/2017/73 46 werden nicht auf dem freien Feld sondern neben zwei bereits bestehenden Bauten geplant. Dem Konzentrationsprinzip wird somit Rechnung getragen, umso mehr als die Beschwerdegegnerschaft auch ihren Wohnsitz an den neuen Standort verlegt. d) Seit der Einzonung des heutigen Betriebsstandortes in die Bauzone plant die Beschwerdegegnerschaft eine Betriebsverlegung. Zudem will sie den Betrieb neu ausrichten, um dem Wandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Vor Einreichung des Baugesuchs nahm sie eine Standortanalyse vor, trafen Abklärungen bei den kommunalen und kantonalen Behörden, erwarb die Liegenschaft "O.________" samt Kulturland und reichten eine Voranfrage ein.100 Sie begründet ihre Standortwahl im vorinstanzlichen Verfahren folgendermassen: Der gewählte Standort liege mitten in der grössten zusammenhängenden Fläche ihres Betriebes. Strom und Wasser seien auf der Bauparzelle bereits vorhanden. Die Zufahrt könne von der M.________strasse erfolgen. Das Bauvorhaben gliedere sich an ein bestehendes Bauernhaus an. Alternative Standorte, insbesondere am J.________weg 10 und entlang der Autobahn seien geprüft worden. In beiden Fällen verhindere der ungenügende Abstand ein Bauen an diesen Standorten.101 Die Beschwerdegegnerschaft hat damit hinreichend aufgezeigt, warum die Alternativstandorte nicht besser geeignet sind als der geplante Standort. e) Der aktuelle Betriebsstandort befindet sich an der G.________strasse 29. Er liegt in der Bauzone (ZPP Nr. 13, Wohn- und Arbeitszone). Das Grundstück grenzt an die Kernzone und, durch eine Bahnlinie getrennt, an eine Wohn- und Arbeitszone. Die nächsten Wohnzonen befinden sich weniger als 100 m entfernt. Abgesehen davon, dass die Platzverhältnisse für die geplante Pouletmasthalle und die Einstellhalle mit Lagerraum wohl nicht ausreichen dürften, kommt dieser Standort aufgrund der Geruchsimmissionen nicht in Frage. Die erforderlichen Mindestabstände zu der Kernzone, der Wohn- und Arbeitszone sowie den Wohnzonen können nicht eingehalten werden. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Alternativstandort, der sich südlich angrenzend an die Eisporthalle "N.________" befindet, wäre wohl grundsätzlich ähnlich geeignet wie der geplante Standort, da er in der gleichen Geländekammer liegt, bereits strassenmässig erschlossen ist und an das Baugebiet grenzt. Hingegen könnten auch hier die erforderlichen (halben) Mindestabstände gemäss FAT-Bericht gegenüber dem Wohnhaus an der M.________strasse 22 (Parzelle Nr. P.________) und der Eissporthalle nicht 100 Vgl. Schreiben Agriexpert vom 26. Januar 2015, Akten Voranfrage der Gemeinde 101 Vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft vom 25. Mai 2016 zu den Einsprachen, Vorakten pag. 265 ff. RA Nr. 110/2017/73 47 eingehalten werden. Zudem hätte dieser Standort den Nachteil, dass die Ökonomiebauten nicht einem bestehenden Bauernhaus angegliedert werden könnten. Es müsste deshalb zusätzlich ein Wohngebäude erstellt werden. Beim Standort J.________weg 10 könnten die Ökonomiebauten zwar einem bestehenden Bauernhaus angegliedert werden. Es sind aber ebenfalls Wohnhäuser vorhanden, die innerhalb des erforderlichen Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht liegen. Zudem wäre dieser Standort auch aus Sicht des Orts- und Landschaftsbildes weniger gut geeignet, gibt es doch in der näheren Umgebung keine Arbeitszone mit vergleichbar grossen Gebäuden. Die Beschwerdegegnerschaft besitzt weitere Grundstücke in Wichtrach. Bei mehreren handelt es sich allerdings um Wald; sie kommen somit von vornherein nicht als neuer Betriebsstandort in Betracht. Andere Grundstücke grenzen an die Wohnzone (so bspw. die Parzellen Nrn. Q.________, R.________, S.________ und T.________), so dass die Mindestabstände gemäss FAT-Bericht nicht eingehalten werden können. Andere Grundstücke, die sich in der Nähe des geplanten Betriebsstandorts Standorts befinden, sind nicht überbaut und liegen weiter vom überbauten Gebiet entfernt (bspw. Parzellen Nrn. U.________, V.________ und W.________). Aufgrund des Konzentrationsprinzips erscheinen sie deshalb nicht als geeignet. Es bestehen somit nachvollziehbare Gründe, warum sich die Beschwerdegegnerschaft gegen diese Standorte entschieden hat. f) Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen zu sichern (vgl. Art. 30 RPV). Diese geniessen aber keinen absoluten Schutz. Wenn Ökonomiebauten Fruchtfolgeflächen beanspruchen, muss deren Notwendigkeit, Dimensionierung und Standort im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden.102 Das Bundesgericht verlangt dabei insbesondere die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen, einschliesslich von Kompensationsmöglichkeiten. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV).103 Das Bauvorhaben soll auf einem Grundstück erstellt werden, dass sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet.104 Das gilt aber auch für die übrigen Grundstücke, die grundsätzlich als Alternativstandorte in Frage kämen, ebenso für 102 BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3 und E. 6.1 103 BGE 134 II 217 E. 3; BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 6.2 104 Richtplan-Informationssystem, einsehbar im Geoportal des Kantons Bern RA Nr. 110/2017/73 48 die daran angrenzenden Parzellen. Insbesondere sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten Alternativstandorte und deren weitere Umgebung ebenfalls der Fruchtfolgefläche zugeordnet. Von den Grundstücken der Beschwerdegegnerschaft befinden sich lediglich die Parzellen Nrn. X.________ (aktueller Betriebsstandort), Q.________ und R.________ nicht in einer Fruchtfolgefläche. Angesichts deren Nähe zur Bauzone kommen sie jedoch als Standort nicht in Frage. Ein anders geeignetes Grundstück, das nicht in einer Fruchtfolgefläche wäre, ist nicht ersichtlich. Ohne Beanspruchung von Fruchtfolgefläche liesse sich ihr Vorhaben somit nicht realisieren. Die Bauten sind so angeordnet, dass eine möglichst geringe Beanspruchung der Fruchtfolgefläche resultiert. Von einer Kompensation kann abgesehen werden, da in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonforme Bauten realisiert werden sollen (vgl. Art. 8b Abs. 4 Bst. b BauG). Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch keine anderen Interessen dem Vorhaben entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Bedürfnisse sowie der Anliegen bezüglich Landschaftsschutz, Umweltschutz und Raumplanung erscheint der geplante Standort als der am besten geeignete. Die Vorinstanzen haben deshalb die Pouletmasthalle und die Einstellhalle mit Lagerraum zu Recht als zonenkonform beurteilt. 14. Um- und Anbau Wohnhaus a) Das bestehende Bauernhaus I.________strasse 77 auf Parzelle Nr. F.________ verfügt heute über drei Wohnungen auf drei Etagen. Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, die beiden Wohnungen im Erd- und im Obergeschoss zusammenzulegen und darin für ihre sechsköpfige Familie eine Betriebsleiterwohnung zu erstellen. Die Wohnung im Dachgeschoss soll als Wohnung für einen Lehrling und einen ledigen Angestellten bzw. für zwei Lehrlinge genutzt werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erweiterung des Gebäudevolumens, die eine Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötige, widerspreche Art. 24c Abs. 4 RPG. Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtige, eine Treppe ausserhalb des Hauses, d.h. ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erstellen. Dadurch werde nicht nur das Volumen erweitert, sondern auch das äussere Erscheinungsbild verändert. Dies sei nur zulässig, wenn damit die Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand gebracht werde. Das sei bei der vorliegenden RA Nr. 110/2017/73 49 Treppe nicht der Fall, sei doch davon auszugehen, dass man auch beim bestehenden Objekt eine Treppe im Inneren des Gebäudes nutze um in die oberen Etagen zu gelangen. Das Verschieben der Treppe in einen externen Anbau finde wohl nur statt, um im Inneren des Gebäudes mehr Raum für eine anderweitige Wohnnutzung zu gewinnen. Dies zeige auch die Tatsache, dass offenbar ein Vorprojekt einen Eingangsbereich und ein Bad ausserhalb des bestehenden Volumens vorgesehen habe. Diese externe Volumenerweiterung habe das AGR im Bericht vom 24. Oktober 2016 als nicht bewilligungsfähig erachtet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft diene augenscheinlich weniger der Sicherstellung einer zeitgemässen Wohnnutzung, sondern viel mehr dem Wunsch nach einer grösseren Dimensionierung der Baute selber. Hinzu komme, dass mit dem Umbau des Wohnhauses der Charakter des bestehenden Bauernhauses verloren gehe. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob auch nach dem geplanten Umbau das äussere Erscheinungsbild und damit der Charakter des Bauernhauses gewahrt bleibe. b) In der Landwirtschaftszone sind Bauten für den Wohnbedarf zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 RPV). Wohnraum ist somit nur zonenkonform, wenn er in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschaftsbetrieb steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes unentbehrlich erscheint. Das trifft zu, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt. In der Landwirtschaftszone sind zudem nur Wohngebäude zonenkonform, die mit Blick auf den durch die Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sind.105 Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war.106 Im Interesse, die Zersiedelung des Landes zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG), stellt die Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone strenge Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Besonders streng wird Wohnraum für Personen beurteilt, welche die Landwirtschaft im Nebenerwerb führen,107 für 105 BGE 125 III 175 E. 2b, 121 II 307 E. 3b je mit Hinweisen 106 BGE 121 II 307 E. 3b 107 BGE 121 II 307 E. 5 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/73 50 die Freizeitlandwirtschaft ist er von vornherein ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 5 RPV).108 Die Unentbehrlichkeit von Wohnraum beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Subjektive Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage, sein wirtschaftliches Umfeld (insbesondere die Lage in einem Abwanderungsgebiet), aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die biologische Produktionsweise. In diesem Zusammenhang ist auch den besonderen Bedürfnissen der Familienbetriebe Rechnung zu tragen, da an der Erhaltung landwirtschaftlicher Familienbetriebe und der Verbesserung ihrer Struktur ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB109). Es darf deshalb der Umstand, dass die Arbeiten auf einem Landwirtschaftsbetrieb nur zweckmässig organisiert werden können, wenn die Betriebsleiterfamilie auf dem oder nahe beim Hof wohnt, bei der Beurteilung der Zonenkonformität mitberücksichtigt werden. Schliesslich ergibt sich die allfällige Notwendigkeit der ständigen Präsenz aus der Gesamtheit der auf dem Hof anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind.110 c) Gemäss der unbestrittenen und nachvollziehbaren Beurteilung des LANAT111 und des AGR112 können aufgrund des Betriebskonzepts maximal eine Betriebsleiterwohnung und zwei Zimmer mit Sanitäranlagen für zwei Lehrlinge als zonenkonform beurteilt werden. Weiterer Wohnraum für ein Angestellten oder die abtretende Generation kann aufgrund der konkreten Bewirtschaftung, der Nähe zur Wohnzone und des bereits vorhandenen (und vermieteten) Wohnraums in der Liegenschaft J.________weg 10 nicht als zonenkonform beurteilt werden. Im Bauernhaus I.________strasse 77 gilt deshalb eine Bruttogeschossfläche (BGF) von insgesamt 240 m2 als zonenkonform, und zwar 180 m2 BGF für die Betriebsleiterwohnung sowie zweimal 30 m2 BGF für die beiden Lehrlingszimmer. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Betriebsleiterwohnung grundsätzlich zonenkonform ist. Den nachvollziehbaren 108 BGer 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1 109 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 110 BGer 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.3, mit Hinweisen 111 Vgl. Fachbericht des LANAT zur Zonenkonformität vom 19. Juli 2016, Vorakten pag. 277 ff. 112 Vgl. Stellungnahme des AGR betreffend Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone vom 22. Juli 2016, Vorakten pag. 283 ff. RA Nr. 110/2017/73 51 Ausführungen des AGR lässt sich entnehmen, dass die geplante Betriebsleiterwohnung das zulässige Mass inklusive Lehrlingszimmer ausschöpft. d) Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, die Lehrlingszimmer nicht in der flächenmässig an sich genug grossen Betriebsleiterwohnung einzurichten, sondern dazu die bestehende Wohnung im Dachgeschoss zu nutzen. Diese über das zonenkonforme Mass hinausgehende Nutzung bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Das AGR hat deshalb den gesamten Um- und Ausbau des Bauernhauses unter dem Titel von Art. 24c RPG beurteilt. Danach werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 24c Abs. 3 Satz 1 RPG). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Die Voraussetzung der teilweisen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG hat der Bundesrat in der RPV konkretisiert. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Wesensgleichheit der Baute hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschließung und Umwelt geschaffen werden.113 Gemäss den Berechnungen des AGR ist innerhalb des bestehenden Volumens eine Erweiterung der Wohnfläche um maximal 45 m2 auf total 326 m2 BGF zulässig. Das 113 BGE 127 II 215 E. 3a und b, mit Hinweisen; BGer 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweis RA Nr. 110/2017/73 52 ursprüngliche Bauprojekt entsprach diesen Vorgaben nicht. Die Beschwerdegegnerschaft passte deshalb ihr Projekt gestützt auf die Stellungnahme des AGR vom 22. Juli 2016 an (Projektänderung vom 22. August 2016). In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 hielt das AGR unter anderem fest, nach neuer Praxis seien Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens nicht mehr zulässig. Das Projekt weise noch Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens auf (Eingangsbereich im Erdgeschoss, Bad im ersten Obergeschoss). Es sei in diesen Bereichen anzupassen. Zudem verlangte das AGR eine nachvollziehbare BGF-Berechnung. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 3. Januar 2017 eine weitere Projektänderung ein. Sie verzichteten auf die beanstandeten Erweiterungen, beantragten aber eine Ausnahmebewilligung für den Anbau eines Treppenhauses. In seiner Verfügung vom 20. März 2017 beurteilte das AGR das geänderte Vorhaben als bewilligungsfähig. Das Vorhaben erfülle nun die Anforderungen, die an das zeitgemässe Wohnen gestellt würden. Die Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens (Treppenhaus) werde mit dem verkleinerten Wiederaufbau des Unterstandes kompensiert. Die Liegenschaft besitze schon heute auf der Nordseite einen angeschleppten Anbau. Das Treppenhaus (Erdgeschoss/Untergeschoss) sei offen. Mit der Erweiterung des Anbaus werde das offene Treppenhaus mit Holz eingewandet. Dadurch entstehe ein ruhiges, einheitliches Erscheinungsbild. e) Anders als die Beschwerdeführenden meinen, hat das neue Treppenhaus nicht zur Folge, dass im Inneren des Gebäudes mehr Raum für Wohnnutzung geschaffen wird. Wie sich den Plänen entnehmen lässt, gibt es keine bestehende Treppe im Inneren des Gebäudes, die von der Wohnung im Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führt, und die nun zugunsten von neuem Wohnraum abgebrochen werden soll. Die Wohnung im ersten Obergeschoss wird viel mehr auf der Ostseite durch eine Aussentreppe über die bestehende Laube erschlossen. Geplant ist zwar nun eine Verschiebung dieser Aussentreppe. Das hat aber keinen Einfluss auf das Volumen, was vorliegend auch nicht umstritten ist. Zudem führt eine bestehende Treppe vom ersten Obergeschoss ins Dachgeschoss. Diese bleibt gemäss den Plänen unverändert bestehen. Am Standort des neuen Treppenhauses auf der Westseite des Gebäudes befindet sich bereits eine Treppe, die einerseits in den Keller und andererseits in die bestehende Wohnung im Erdgeschoss führt. Diese wird nun mit einer Treppe ergänzt, die ins erste Obergeschoss führt. Diese Treppe dient der internen Erschliessung der Betriebsleiterwohnung, die sich über zwei Geschosse erstreckt und grundsätzlich zonenkonform ist. Das neue Treppenhaus ist deshalb nötig für eine zeitgemässe Wohnnutzung. Im Übrigen wird die Erweiterung RA Nr. 110/2017/73 53 ausserhalb des Volumens mit dem verkleinerten Wiederaufbau des Unterstands kompensiert. Zudem hat das AGR zwar ausgeführt, die Prüfung des Erscheinungsbildes falle nicht in seine Zuständigkeit, da das Vorhaben grundsätzlich bzw. mehrheitlich zonenkonform sei. Bei zonenkonformen Bauten habe die Baubewilligungsbehörde gestützt auf das GBR zu entscheiden, ob das Projekt bezüglich Einordnung in das Ortsbild bewilligungsfähig sei. Dennoch hat es das Erscheinungsbild geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass dieses dank der Holzverschalung ruhig und einheitlich wirke. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Pläne als schlüssig. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind deshalb unbegründet. 15. Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 GebV114). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag. b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdegegnerschaft nicht berufsmässig vertreten ist, sind weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung zu sprechen. Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die Kostennote ihrer Rechtsvertretung bei der Festsetzung des Anwaltshonorars dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen Rechnung trägt (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG115). 114 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 115 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2017/73 54 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 15. Juni 2017 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 20. März 2017 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, mit A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wichtrach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Hochbau und Bodenrecht, Schwand 17, 3110 Münsingen, zur Kenntnis - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3008 Bern, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin RA Nr. 110/2017/73 55 Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin