Er verfüge somit über genügend Wohnraum für sein landwirtschaftliches Gewerbe.20 Auch wenn die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass diese Aussage für die Eltern, nicht aber für sie zutreffe, ändert dies nichts daran, dass das Regierungsstatthalteramt die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Gesuchs beurteilte und als erfüllt erachtete. Falls die Ausnahmebewilligungen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu Unrecht erteilt worden wären, würde sich die Frage eines Widerrufs der bodenrechtlichen Verfügung vom 30. Juni 2010 oder der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte (vgl. Art. 70 ff. BGBB) stellen. Es wäre nicht Sache der BVE, dies zu beurteilen.