Die Abparzellierung und Nichtunterstellung der neuen Parzelle unter das BGBB ‒ und damit verbunden die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Neubau ‒ standen unter der Voraussetzung, dass das Wohngebäude für das landwirtschaftliche Gewerbe nicht (mehr) betriebsnotwendig war. Denn die Abparzellierung darf nicht den Grundstein für ein Bedürfnis nach Neubauten legen.19 Der Vater des Beschwerdeführers hatte nach eigenen Angaben damals ein landwirtschaftliches Gewerbe mit 1,2 SAK. Im BGBB-Gesuch erklärte er ausdrücklich, er bewohne das Wohnhaus Nr. 568, das zwei Wohnungen habe. Er verfüge somit über genügend Wohnraum für sein landwirtschaftliches Gewerbe.20