Obwohl der Beschwerdeführer damals noch nicht beabsichtigte, den Landwirtschaftsbetrieb zu übernehmen, stellte sich trotzdem die Frage, ob das nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft nicht doch wieder benötigt werden könnte. Der behördlichen Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, steht die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber, welche die Gesuchsvoraussetzungen belegen müssen (vgl. Art. 20 VRPG18). Die Abparzellierung und Nichtunterstellung der neuen Parzelle unter das BGBB ‒ und damit verbunden die Ausnahmebewilligung nach Art.