Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Behörden ist, einen durch seinen Notar vertretenen Gesuchsteller über die Folgen der beantragten bodenrechtlichen Bewilligungen und die Abparzellierung aufzuklären. Obwohl der Beschwerdeführer damals noch nicht beabsichtigte, den Landwirtschaftsbetrieb zu übernehmen, stellte sich trotzdem die Frage, ob das nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft nicht doch wieder benötigt werden könnte.