Die Abparzellierung des Grundstücks mit dem alten Wohngebäude, die Entlassung des neuen Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB und die Übereignung an den Bruder des Beschwerdeführers betreffen andere Verfahren und andere Parteien. Es braucht deshalb hier nicht untersucht zu werden, aus welchen Gründen und mit welchen Kenntnissen die damaligen Parteien handelten. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Behörden ist, einen durch seinen Notar vertretenen Gesuchsteller über die Folgen der beantragten bodenrechtlichen Bewilligungen und die Abparzellierung aufzuklären.