g) Die Beschwerdeführenden rügen, die Behörden hätten sie über die weitreichenden rechtlichen Folgen der Abparzellierung aufklären müssen. Wären sich die Parteien der Tragweite bewusst gewesen, hätten sie die Parzellierung nicht beantragt. Die Behörden hätten merken müssen, dass nach der Abparzellierung des Grundstücks Nr. H.________ nicht mehr genügend Wohnraum für einen Betriebsnachfolger zur Verfügung stehen würde, weil der Bruder die Übernahme des Betriebs von Anfang an ausgeschlossen habe. Die Behörden hätten die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt. Die behördlichen Versäumnisse dürften nun nicht ihnen angelastet werden. 16 VGE 2010/490 vom 11.07.2011, E. 2.2