Solange mit den Gebäuden Nr. 567 und 568 genügend Wohnraum vorhanden ist, darf deshalb kein weiterer Wohnraum erstellt werden.17 Auch wenn die aktuelle Situation für die Betriebsführung zweifellos schwierig ist, vermag dies keinen zusätzlichen Wohnraum zu begründen. Das AGR hat die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu Recht verneint.