f) Zusammenfassend gehört das ursprünglich zonenkonforme Wohngebäude Nr. 567 ungeachtet der Parzellierung und der bestehenden Eigentumsverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführenden. Hinzu kommen die beiden kleineren Wohnungen im Bauernhaus Nr. 568 (Parzelle Nr. G.________). Aus raumplanungsrechtlicher Sicht sind somit für den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt drei anrechenbare Wohnungen vorhanden, was für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation genügt. Solange mit den Gebäuden Nr. 567 und 568 genügend Wohnraum vorhanden ist, darf deshalb kein weiterer Wohnraum erstellt werden.17