berechtigt den jeweiligen Grundeigentümer, die Parzellierung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat den Parzellierungs- und Abtretungsvertrag mitunterzeichnet, er war aber nicht direkt Vertragspartei. Die Mitunterzeichnung diente vor allem dazu, dass er über die Abtretung des Grundstücks auf Rechnung künftiger Erbschaft und die spätere Ausgleichspflicht des Bruders informiert war. Insofern kann ihm die Mitunterzeichnung nicht entgegengehalten werden, er hatte aber immerhin Kenntnis des Rechtsgeschäfts. Inzwischen hat er zusammen mit seiner Partnerin den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb übernommen und ist mit seinem Bruder Grundeigentümer der Parzellen Nrn.