Die rechtliche Grundlage für die Zurechnung der abparzellierten und veräusserten Wohnliegenschaft Nr. 567 (Parzelle Nr. H.________) zum Betrieb der Beschwerdeführenden ergibt sich somit aus Art. 16a RPG und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Dies ist auch der Verfügung des AGR vom 23. Mai 2017 zu entnehmen, die für die Vorinstanz massgebend war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür liegen nicht vor.