Vorliegend spielt es daher keine Rolle, dass das abparzellierte Grundstück Nr. H.________ mit dem Wohngebäude Nr. 567 nicht mehr dem Geltungsbereich des BGBB untersteht, dass es dem Bruder gehört und dass es für die Beschwerdeführenden nicht nutzbar ist. Massgebend ist einzig, dass vom landwirtschaftlichen Gewerbe freiwillig ein bestehendes Wohngebäude abgetrennt und an eine Drittperson veräussert wurde, die keinen Anspruch auf landwirtschaftlichen Wohnraum hat. Das Wohnhaus Nr. 567 zählt raumplanerisch daher weiterhin zum landwirtschaftlichen Betrieb.15 Die rechtliche Grundlage für die Zurechnung der abparzellierten und veräusserten Wohnliegenschaft Nr. 567 (Parzelle Nr. H.__