erstellt werden. Bestehender Wohnraum, der zur Bewirtschaftung erforderlich ist, muss der Landwirtschaft vorbehalten bleiben.13 Wird ausserhalb der Bauzone bestehender, zonenkonformer Wohnraum abparzelliert und zonenfremd genutzt, folgt daraus nicht, dass für den verbleibenden Bauernbetrieb eine neue Wohnbaute bewilligt werden kann. Andernfalls könnten die Vorschriften zur Zonenkonformität leicht umgangen werden, indem ältere Gebäude abparzelliert und veräussert würden und für den landwirtschaftlichen Betrieb neuer Wohnraum geltend gemacht würde. Dies widerspricht dem Ziel des Raumplanungsrechts, das die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bezweckt.