Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde ein Neubau von über 198 m2 Bruttogeschossfläche bewilligt (Gebäude Nr. 567 auf Parzelle Nr. H.________).11 Es war von Beginn an klar, dass der Bruder, der in einem Sanitär-Installationsgeschäft tätig ist, den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb nicht übernehmen will.12 Der Bruder war und ist daher nicht auf ein Wohngebäude in der Landwirtschaftszone angewiesen. Solange vorhandener Wohnraum von nicht überwiegend in der Landwirtschaft und auf dem Betrieb tätigen Personen bewohnt wird, darf kein neuer, landwirtschaftlich begründeter Wohnraum