d) Bis 2010 gehörte zum landwirtschaftlichen Gewerbe im D.________ ein offenbar seit langem nicht mehr bewohntes, baufälliges Wohn- und Ökonomiegebäude, dessen anrechenbare Bruttogeschossfläche 149.2 m2 und die Brutto-Nebenfläche rund 101 m2 betrugen.10 Dieses Wohngebäude ‒ bzw. ein Neubau anstelle des alten Gebäudes ‒ hätte den Beschwerdeführenden als Betriebsleiterwohnung dienen können. Vor der Abparzellierung stand somit ausreichend landwirtschaftlicher Wohnraum zur Verfügung. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde ein Neubau von über 198 m2 Bruttogeschossfläche bewilligt (Gebäude Nr. 567 auf Parzelle Nr.