c) Die Beschwerdeführenden führen im D.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den rund 1,7 Standardarbeitskräfte (SAK)8 erforderlich sind. Dies liegt deutlich über der für das Berg- und Hügelgebiet definierten Mindestgrösse von 0,75 SAK (vgl. Art. 7 BGBB i.V.m. Art. 1 BPG9). Der Bedarf einer Betriebsleiterwohnung ist für diesen abgelegenen landwirtschaftlichen Betrieb unbestritten. Grundsätzlich unbestritten ist auch der Wohnraumanspruch für die abtretende Generation, d.h. für die Eltern des Beschwerdeführers.