Die Gemeinde bringt vor, dass sie auf eine funktionierende Landwirtschaft angewiesen sei. Die Notwendigkeit der Wohnsitznahme des Betriebsleiters im D.________ sei unbestritten. In unmittelbarer Nähe des Hofes gebe es keine Bauzone mit verfügbarem Bauland und das Bauvorhaben entspreche dem Gemeindebaureglement. Im Jahr 2010 habe die Gemeinde den Abbruch und Wiederaufbau des Wohnhauses auf Parzelle Nr. H.________ gestützt auf die Ausnahmebewilligung des AGR bewilligt.