Ohne Betriebsleiterwohnung sei die Existenz des Bauernbetriebes gefährdet. Die Vorinstanz und das AGR hätten das Wohnhaus des Bruders zu Unrecht mitberücksichtigt. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, das abparzellierte, dem BGBB nicht mehr unterstellte und in fremdem Eigentum befindliche Grundstück Nr. H.________ zu ihrem Betrieb zu zählen. Weder das Regierungsstatthalteramt noch das AGR hätten dafür eine rechtliche Begründung genannt und damit das rechtliche Gehör verletzt.