a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, der Neubau einer Betriebsleiterwohnung in der Landwirtschaftszone sei betriebsnotwendig und dringend nötig. Das Betriebskonzept der Mutterkuhhaltung mit extensiver Krippenfütterung erfordere eine hohe Präsenzzeit. Aufgrund der grossen Distanz könne der landwirtschaftliche Betrieb im D.________ längerfristig nicht von Meiringen aus geführt werden, zumal das D.________ abgelegen und im Winter nur schwer zugänglich sei. Die leerstehende Wohnung im Obergeschoss des Bauernhauses sei baufällig und für ihre Familie zu klein. Ohne Betriebsleiterwohnung sei die Existenz des Bauernbetriebes gefährdet.