4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2017 beantragt das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 8. August 2017 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde Innertkirchen beantragt in ihrer Eingabe vom 10. August 2017, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Bauabschlag der Vorinstanz sei aufzuheben. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen