Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hielt fest, dass auf den Parzellen Nrn. G.________ und H.________ mit gesamthaft drei Wohnungen bereits genügend Wohnraum vorhanden sei. Eine zusätzliche Betriebsleiterwohnung sei landwirtschaftlich nicht begründbar. Die Beschwerdeführenden verlangten daraufhin einen beschwerdefähigen Entscheid. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte das AGR fest, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG ist und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. in Frage kommt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 erteilte der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli den Bauabschlag.