ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2017/343 vom 31.7.2018). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_460/2018 vom 14.3.2019). RA Nr. 110/2017/72 Bern, 15. November 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Gemeindeverwaltung, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 12. Juni 2017 (bbew 72/2017; Neubau Betriebsleiterwohnung mit landwirtschaftlicher Einstellhalle und Werkstatt) I. Sachverhalt 1. Im Jahr 2014 übernahm der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seiner Partnerin (Beschwerdeführerin 2) den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters im D.________, RA Nr. 110/2017/72 2 Ortsteil E.________ bei Innertkirchen. Vier Jahre zuvor hatte der Vater des Beschwerdeführers ein leerstehendes Wohn- und Ökonomiegebäude samt Umschwung von den landwirtschaftlichen Parzellen Innertkirchen Gbbl. Nrn. F.________ und G.________ abparzellieren lassen und dem Bruder des Beschwerdeführers übereignet, der nicht in der Landwirtschaft tätig ist. Im bodenrechtlichen Gesuch für die Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 60 BGBB1 und die Nichtunterstellung unter das BGBB hatte der Vater des Beschwerdeführers erklärt, im Bauernhaus bestünden zwei Wohnungen, es verbleibe somit genügend Wohnraum für den landwirtschaftlichen Betrieb. Für den Abbruch des älteren Gebäudes und den Neubau eines Wohnhauses erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG2. Das neue Wohnhaus Nr. 567 auf Parzelle Nr. H.________ wird vom Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie bewohnt. Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen die untere Wohnung im Bauernhaus (Gebäude Nr. 568 auf Parzelle Nr. G.________), die Wohnung im Obergeschoss steht leer. 2. Die Beschwerdeführenden bewirtschaften das landwirtschaftliche Gewerbe zurzeit von ihrem Wohnort Meiringen aus. Nachdem das AGR mehrere Voranfragen für ein neues Betriebsleitergebäude im D.________ negativ beantwortet hatte, reichten die Beschwerdeführenden am 7. März 2017 bei der Gemeinde Innertkirchen ein generelles Baugesuch ein für den Neubau einer Betriebsleiterwohnung mit landwirtschaftlicher Einstellhalle und Werkstatt (Parzelle Innertkirchen Gbbl. Nr. G.________). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hielt fest, dass auf den Parzellen Nrn. G.________ und H.________ mit gesamthaft drei Wohnungen bereits genügend Wohnraum vorhanden sei. Eine zusätzliche Betriebsleiterwohnung sei landwirtschaftlich nicht begründbar. Die Beschwerdeführenden verlangten daraufhin einen beschwerdefähigen Entscheid. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte das AGR fest, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG ist und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. in Frage kommt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 erteilte der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli den Bauabschlag. 1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2017/72 3 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2017 und die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei der Bauentscheid vom 12. Juni 2017 zur rechtlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2017 beantragt das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 8. August 2017 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde Innertkirchen beantragt in ihrer Eingabe vom 10. August 2017, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Bauabschlag der Vorinstanz sei aufzuheben. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Bauentscheide sowie Entscheide über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone können nach Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/72 4 daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Betriebsleiterwohnung a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, der Neubau einer Betriebsleiterwohnung in der Landwirtschaftszone sei betriebsnotwendig und dringend nötig. Das Betriebskonzept der Mutterkuhhaltung mit extensiver Krippenfütterung erfordere eine hohe Präsenzzeit. Aufgrund der grossen Distanz könne der landwirtschaftliche Betrieb im D.________ längerfristig nicht von Meiringen aus geführt werden, zumal das D.________ abgelegen und im Winter nur schwer zugänglich sei. Die leerstehende Wohnung im Obergeschoss des Bauernhauses sei baufällig und für ihre Familie zu klein. Ohne Betriebsleiterwohnung sei die Existenz des Bauernbetriebes gefährdet. Die Vorinstanz und das AGR hätten das Wohnhaus des Bruders zu Unrecht mitberücksichtigt. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, das abparzellierte, dem BGBB nicht mehr unterstellte und in fremdem Eigentum befindliche Grundstück Nr. H.________ zu ihrem Betrieb zu zählen. Weder das Regierungsstatthalteramt noch das AGR hätten dafür eine rechtliche Begründung genannt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Gemeinde bringt vor, dass sie auf eine funktionierende Landwirtschaft angewiesen sei. Die Notwendigkeit der Wohnsitznahme des Betriebsleiters im D.________ sei unbestritten. In unmittelbarer Nähe des Hofes gebe es keine Bauzone mit verfügbarem Bauland und das Bauvorhaben entspreche dem Gemeindebaureglement. Im Jahr 2010 habe die Gemeinde den Abbruch und Wiederaufbau des Wohnhauses auf Parzelle Nr. H.________ gestützt auf die Ausnahmebewilligung des AGR bewilligt. b) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Das trifft auch für Bauten zum Wohnen zu, soweit der Bedarf für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV5). Es bestehen hohe Anforderungen an die betriebliche Notwendigkeit. Eine grosszügige Bewilligungspraxis für 5 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) RA Nr. 110/2017/72 5 landwirtschaftliche Wohnbauten trüge zur raschen Beschleunigung der Zersiedelung der Landwirtschaftszonen bei.6 Die Wohnung muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung objektiv notwendig sein. Die Zonenkonformität darf nur bejaht werden, wenn nicht wichtige Anliegen der Raumplanung einer Bewilligung entgegenstehen.7 c) Die Beschwerdeführenden führen im D.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den rund 1,7 Standardarbeitskräfte (SAK)8 erforderlich sind. Dies liegt deutlich über der für das Berg- und Hügelgebiet definierten Mindestgrösse von 0,75 SAK (vgl. Art. 7 BGBB i.V.m. Art. 1 BPG9). Der Bedarf einer Betriebsleiterwohnung ist für diesen abgelegenen landwirtschaftlichen Betrieb unbestritten. Grundsätzlich unbestritten ist auch der Wohnraumanspruch für die abtretende Generation, d.h. für die Eltern des Beschwerdeführers. Hauptfrage ist, ob das AGR zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits genügend landwirtschaftlich begründeter Wohnraum vorhanden ist. d) Bis 2010 gehörte zum landwirtschaftlichen Gewerbe im D.________ ein offenbar seit langem nicht mehr bewohntes, baufälliges Wohn- und Ökonomiegebäude, dessen anrechenbare Bruttogeschossfläche 149.2 m2 und die Brutto-Nebenfläche rund 101 m2 betrugen.10 Dieses Wohngebäude ‒ bzw. ein Neubau anstelle des alten Gebäudes ‒ hätte den Beschwerdeführenden als Betriebsleiterwohnung dienen können. Vor der Abparzellierung stand somit ausreichend landwirtschaftlicher Wohnraum zur Verfügung. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde ein Neubau von über 198 m2 Bruttogeschossfläche bewilligt (Gebäude Nr. 567 auf Parzelle Nr. H.________).11 Es war von Beginn an klar, dass der Bruder, der in einem Sanitär-Installationsgeschäft tätig ist, den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb nicht übernehmen will.12 Der Bruder war und ist daher nicht auf ein Wohngebäude in der Landwirtschaftszone angewiesen. Solange vorhandener Wohnraum von nicht überwiegend in der Landwirtschaft und auf dem Betrieb tätigen Personen bewohnt wird, darf kein neuer, landwirtschaftlich begründeter Wohnraum 6 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG. Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 52 7 BGE 121 II 307 E. 5e 8 Amt für Landwirtschaft und Natur, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 29. Oktober 2015, in den Vorakten des AGR, Geschäfts-Nr. 381 2016 2629 9 Gesetz vom 21.06.1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) 10 Vgl. Flächenberechnung in den Vorakten des AGR, Geschäfts-Nr. 381 2009 1900; Akten des Regierungsstatthalteramtes, bgbb 1223/2010, pag. 6 11 Vgl. Flächenberechnung in den Vorakten des AGR, Geschäfts-Nr. 381 2009 1900 12 Vgl. Beschwerde S. 10 RA Nr. 110/2017/72 6 erstellt werden. Bestehender Wohnraum, der zur Bewirtschaftung erforderlich ist, muss der Landwirtschaft vorbehalten bleiben.13 Wird ausserhalb der Bauzone bestehender, zonenkonformer Wohnraum abparzelliert und zonenfremd genutzt, folgt daraus nicht, dass für den verbleibenden Bauernbetrieb eine neue Wohnbaute bewilligt werden kann. Andernfalls könnten die Vorschriften zur Zonenkonformität leicht umgangen werden, indem ältere Gebäude abparzelliert und veräussert würden und für den landwirtschaftlichen Betrieb neuer Wohnraum geltend gemacht würde. Dies widerspricht dem Ziel des Raumplanungsrechts, das die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bezweckt. Nach langjähriger, konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf die Erstellung eines zweiten Wohnhauses, wenn ein Heimwesen, zu dem ein der Betriebsgrösse entsprechendes Wohnhaus gehört, freiwillig aufgetrennt wird. Eine Gesetzesumgehung soll verhindert werden.14 Vorliegend spielt es daher keine Rolle, dass das abparzellierte Grundstück Nr. H.________ mit dem Wohngebäude Nr. 567 nicht mehr dem Geltungsbereich des BGBB untersteht, dass es dem Bruder gehört und dass es für die Beschwerdeführenden nicht nutzbar ist. Massgebend ist einzig, dass vom landwirtschaftlichen Gewerbe freiwillig ein bestehendes Wohngebäude abgetrennt und an eine Drittperson veräussert wurde, die keinen Anspruch auf landwirtschaftlichen Wohnraum hat. Das Wohnhaus Nr. 567 zählt raumplanerisch daher weiterhin zum landwirtschaftlichen Betrieb.15 Die rechtliche Grundlage für die Zurechnung der abparzellierten und veräusserten Wohnliegenschaft Nr. 567 (Parzelle Nr. H.________) zum Betrieb der Beschwerdeführenden ergibt sich somit aus Art. 16a RPG und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Dies ist auch der Verfügung des AGR vom 23. Mai 2017 zu entnehmen, die für die Vorinstanz massgebend war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür liegen nicht vor. e) Der Vater des Beschwerdeführers war zwar Gesuchsteller für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 60 BGBB und die Nichtunterstellung der neuen Parzelle unter das BGBB. Die bodenrechtliche Verfügung des Regierungsstatthalteramtes bezieht sich aber auf die Grundstücke Innertkirchen Gbbl. Nr. G.________ und F.________ bzw. 13 Themenblatt L2 über das Landwirtschaftliche Wohnen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, aufrufbar unter: http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen/baubewilligungen/bauen_ausserhalb_bauzone/Themen_ue bersicht.html 14 Vgl. zum Ganzen BGE 103 Ib 115 E. 2b; VGE 2010/490 vom 11.07.2011, E. 2.2 15 Vgl. BGE 103 Ib 115 E. 2b; VGE 2016/342 vom 22.09.2017, E. 2.4.3; VGE 2010/490 vom 11.07.2011, E. 2.2 RA Nr. 110/2017/72 7 berechtigt den jeweiligen Grundeigentümer, die Parzellierung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat den Parzellierungs- und Abtretungsvertrag mitunterzeichnet, er war aber nicht direkt Vertragspartei. Die Mitunterzeichnung diente vor allem dazu, dass er über die Abtretung des Grundstücks auf Rechnung künftiger Erbschaft und die spätere Ausgleichspflicht des Bruders informiert war. Insofern kann ihm die Mitunterzeichnung nicht entgegengehalten werden, er hatte aber immerhin Kenntnis des Rechtsgeschäfts. Inzwischen hat er zusammen mit seiner Partnerin den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb übernommen und ist mit seinem Bruder Grundeigentümer der Parzellen Nrn. G.________ und F.________. Als Rechtsnachfolger muss sich der Beschwerdeführer die Rechtshandlungen des Vaters anrechnen lassen.16 f) Zusammenfassend gehört das ursprünglich zonenkonforme Wohngebäude Nr. 567 ungeachtet der Parzellierung und der bestehenden Eigentumsverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführenden. Hinzu kommen die beiden kleineren Wohnungen im Bauernhaus Nr. 568 (Parzelle Nr. G.________). Aus raumplanungsrechtlicher Sicht sind somit für den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt drei anrechenbare Wohnungen vorhanden, was für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation genügt. Solange mit den Gebäuden Nr. 567 und 568 genügend Wohnraum vorhanden ist, darf deshalb kein weiterer Wohnraum erstellt werden.17 Auch wenn die aktuelle Situation für die Betriebsführung zweifellos schwierig ist, vermag dies keinen zusätzlichen Wohnraum zu begründen. Das AGR hat die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu Recht verneint. g) Die Beschwerdeführenden rügen, die Behörden hätten sie über die weitreichenden rechtlichen Folgen der Abparzellierung aufklären müssen. Wären sich die Parteien der Tragweite bewusst gewesen, hätten sie die Parzellierung nicht beantragt. Die Behörden hätten merken müssen, dass nach der Abparzellierung des Grundstücks Nr. H.________ nicht mehr genügend Wohnraum für einen Betriebsnachfolger zur Verfügung stehen würde, weil der Bruder die Übernahme des Betriebs von Anfang an ausgeschlossen habe. Die Behörden hätten die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt. Die behördlichen Versäumnisse dürften nun nicht ihnen angelastet werden. 16 VGE 2010/490 vom 11.07.2011, E. 2.2 17 VGE 2010/490 vom 11.07.2011, E. 2.2 RA Nr. 110/2017/72 8 Die Abparzellierung des Grundstücks mit dem alten Wohngebäude, die Entlassung des neuen Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB und die Übereignung an den Bruder des Beschwerdeführers betreffen andere Verfahren und andere Parteien. Es braucht deshalb hier nicht untersucht zu werden, aus welchen Gründen und mit welchen Kenntnissen die damaligen Parteien handelten. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Behörden ist, einen durch seinen Notar vertretenen Gesuchsteller über die Folgen der beantragten bodenrechtlichen Bewilligungen und die Abparzellierung aufzuklären. Obwohl der Beschwerdeführer damals noch nicht beabsichtigte, den Landwirtschaftsbetrieb zu übernehmen, stellte sich trotzdem die Frage, ob das nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft nicht doch wieder benötigt werden könnte. Der behördlichen Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, steht die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber, welche die Gesuchsvoraussetzungen belegen müssen (vgl. Art. 20 VRPG18). Die Abparzellierung und Nichtunterstellung der neuen Parzelle unter das BGBB ‒ und damit verbunden die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Neubau ‒ standen unter der Voraussetzung, dass das Wohngebäude für das landwirtschaftliche Gewerbe nicht (mehr) betriebsnotwendig war. Denn die Abparzellierung darf nicht den Grundstein für ein Bedürfnis nach Neubauten legen.19 Der Vater des Beschwerdeführers hatte nach eigenen Angaben damals ein landwirtschaftliches Gewerbe mit 1,2 SAK. Im BGBB-Gesuch erklärte er ausdrücklich, er bewohne das Wohnhaus Nr. 568, das zwei Wohnungen habe. Er verfüge somit über genügend Wohnraum für sein landwirtschaftliches Gewerbe.20 Auch wenn die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass diese Aussage für die Eltern, nicht aber für sie zutreffe, ändert dies nichts daran, dass das Regierungsstatthalteramt die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Gesuchs beurteilte und als erfüllt erachtete. Falls die Ausnahmebewilligungen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu Unrecht erteilt worden wären, würde sich die Frage eines Widerrufs der bodenrechtlichen Verfügung vom 30. Juni 2010 oder der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte (vgl. Art. 70 ff. BGBB) stellen. Es wäre nicht Sache der BVE, dies zu beurteilen. Ausserdem würde eine allfällige Aufhebung der Abparzellierung erst recht nichts daran ändern, dass das Wohngebäude Nr. 567 zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführenden zählt. 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19Herrenschwand/Bandli, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2011, Art. 60 N. 2a 20 Akten des Regierungsstatthalteramtes, bgbb 1223/2010, pag. 6 RA Nr. 110/2017/72 9 h) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar die landwirtschaftliche Einstellhalle für sich allein bewilligungsfähig wäre, nicht aber ein darauf stehendes Betriebsleiterwohnhaus. Der Boden wäre durch die Erstellung der Einstellhalle ohnehin für die Landwirtschaft verloren. Weiter bringen sie vor, im D.________ habe es vor 150 Jahren mehrere Häuser gegeben. Das Bauvorhaben umfasst die Erstellung einer Betriebsleiterwohnung mit landwirtschaftlicher Einstellhalle und Werkstatt, nur dies ist vorliegend Verfahrensgegenstand. Sofern die Voraussetzungen für die Betriebsleiterwohnung nicht gegeben sind, kann sie nicht bewilligt werden. Im Weiteren lässt sich vorliegend nichts aus der früheren Bebauung des D.________ ableiten. Diese Häuser wurden längst entfernt, für neue Gebäude gelten die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 12. Juni 2017 und die Verfügung des AGR vom 23. Mai 2017 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/72 10 Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Zur Kenntnis: - Amt für Landwirtschaft und Natur (Lanat), Abteilung Hochbau und Bodenrecht BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin