Die Vorinstanz führte hierzu im angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2017 (S. 10 oben) aus, dieser Rügepunkt werde als reine Rechtsverwahrung behandelt, zumal das Bauvorhaben die Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ nicht betreffe. Im Dispositiv des Entscheids findet sich unter Ziffer 4.3 eine Rechtsverwahrung zugunsten der Beschwerdeführenden. Mit der Vormerkung der Rechtsverwahrung ist den geäusserten Bedenken der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Befahrung/Benützung des Privatwegs Genüge getan. 11 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 7.3.1993, mit Änderungen bis 10. August 2017.