c) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, bei der Platzgestaltung sei dafür zu sorgen, dass die effektive Abgrenzung des öffentlichen Platzes gegenüber der privaten Wegparzelle unübersehbar als solche erkennbar und intuitiv klar sei. Sie befürchten, dass der Privatweg auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ vermehrt befahren wird.