BauG Beeinträchtigungsverbot; Art. 14 GBR11 gute Gesamtwirkung), liegt nicht vor. Die vorzunehmenden Neupflanzungen im Bereich der geschützten Hecke wurden schliesslich von der ANF als Fachbehörde – wie ausgeführt (E. 3) – als ökologisch gleichwertig beurteilt. Auch im Bereich der Strassenparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. E.________ sind gemäss dem verbindlichen Pflegeplan gewisse Ersatzpflanzungen vorgesehen. Zudem sind gemäss dem von der Vorinstanz bewilligten Plan "Bauprojekt, Situation Quartierplatz/Kindergarten"12 weitere Bäume im Bereich der geplanten Bänke sowie des Brunnens geplant.