Die Beschwerdeführenden bringen nicht näher vor, gegen welche Vorschriften der geplante Quartierplatz bzw. die vorgesehene Platzgestaltung verstossen sollte. Ein solcher Verstoss ist auch nicht erkennbar. Das Vorhaben befindet sich weder in einem besonders geschützten Gebiet noch in der unmittelbarer Nähe von denkmalgeschützten Gebäuden. Ein Verstoss des Bauvorhabens, welches bloss einen gewissen Niveauangleich sowie einen Brunnen sowie Bänke vorsieht, gegen die allgemeinen Ästhetikvorgaben (Art. 9 RA Nr. 110/2017/71 11