Die Beurteilung der kantonalen Fachbehörde, wonach die Hecke mit den vorgesehenen Neupflanzungen als ökologisch gleichwertig gilt, ist nachvollziehbar. Die BVE sieht keinen Grund, diese fachliche Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso die angeordneten Ersatz- und Pflegemassnahmen ungenügend sein sollten bzw. wieso die Einschätzung der Fachbehörde falsch sein sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Rügen gegen den Quartierplatz