c) Die Beschwerdeführenden beziehen sich einzig auf die Forderung der ANF in ihrem ersten (noch negativen) Bericht vom 18. Januar 2016, wonach als Ersatz für den Heckeneingriff und den zeitlichen Unterbruch in deren Funktionsfähigkeit Gehölzpflanzungen im Umfang von mindestens der 1.5-fachen Fläche der ursprünglichen Ausdehnung vorzunehmen seien. Diese Forderung hat die Beschwerdegegnerin nach Ansicht der Fachbehörde mit den vorgenommenen Anpassungen erfüllt, sei doch ungefähr die doppelte Anzahl Sträucher als Neupflanzungen vorgesehen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So sind von der Entfernung der Hecke im Bereich des