3. Geschützte Hecke, Ersatz- und Pflegemassnahmen a) Die Beschwerdeführenden erachten auch die angeordneten Ersatzmassnahmen als ungenügend. Die geschützte Hecke sei in grösstmöglichem Umfang wiederherzustellen und die von der Fachbehörde verlangte 1.5-fache Fläche der Ersatzpflanzung für den vorzeitig entfernten Teil der Hecke sei weisungsgemäss vorzunehmen. b) Für das nordöstliche Ende der Hecke, für dessen komplette Entfernung zu Recht die Ausnahmebewilligung erteilt wurde (E. 2), muss nach Art. 13 Abs. 2 NSchV ökologischer RA Nr. 110/2017/71 9