auf der anderen Seite wird nur das nordöstliche Ende der geschützten Hecke komplett entfernt, so dass der ökologische Wert der Hecke weiterhin Bestand hat. Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso das Interesse am Erhalt der geschützten Hecke in diesem Bereich höher wiegen sollte. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar, zumal auch die ANF als Fachbehörde die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung als erfüllt erachtete. Damit liegen überwiegende öffentliche Interessen vor, welche die Beseitigung der geschützten Hecke in diesem Bereich rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV sind erfüllt.