Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, nimmt die Gemeinde mit der Gestaltung des Quartierplatzes ein öffentliches Interesse wahr. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei zudem nicht ersichtlich, weshalb das Interesse am strikten Nichtberühren der Hecke im Bereich des geplanten Quartierplatzes vorliegend das Interesse der Bauherrschaft am Erstellen des Quartierplatzes übersteigen solle. Die BVE folgt dieser Einschätzung. Das Interesse am Erhalt der Hecke in diesem Bereich ist weniger hoch einzustufen als das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Schaffung eines Quartierplatzes für die Allgemeinheit und damit die Aufwertung des öffentlichen Raumes.