Der Teil der geschützten Hecke, welcher komplett entfernt wurde und einer Ausnahmebewilligung für die Beseitigung bedarf, befindet sich im Bereich des geplanten, hier umstrittenen Quartierplatzes. Wenn die geschützte Hecke in diesem Bereich nicht schon entfernt worden wäre, hätte sie daher spätestens für die Realisierung dieses Quartierplatzes beseitigt werden müssen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, nimmt die Gemeinde mit der Gestaltung des Quartierplatzes ein öffentliches Interesse wahr.