Gemäss den unbestrittenen Einschätzungen der ANF erfüllt die Hecke die Begriffsumschreibung von Art. 28 Abs. 1 NSchG, weshalb sie nach Art. 27 Abs. 1 NSchG in ihrem Bestand geschützt ist. Der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder Feldgehölzes erteilen, sofern deren Fortbestand unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen für den Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV, vgl. auch Art. 18 Abs. 1ter NHG8).