Die Publikation war daher genügend. Dass es sich beim Datum am Ende des Publikationstexts (Köniz, den 24. April 2014) um eine falsche Angabe bzw. einen Verschrieb handelte, war offensichtlich und ohne weiteres erkennbar. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hatte dieses falsche Datum keine rechtliche Wirkung, weshalb den Beschwerdeführenden oder allfälligen Dritten dadurch kein Nachteil entstanden ist. c) Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter sinngemäss die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für die Beseitigung der geschützten Hecke. So falle dem Projekt ein zu grosser Teil der Hecke zum Opfer.