Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig entgegnete, war das Vorhaben als "Teilweise Beseitigung einer Wildhecke und Setzen von Ersatzpflanzung gemäss Art. 27 NSchG in Verbindung mit Art. 13 NSchV im Zusammenhang mit Baugesuch Nr. 17821, Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauangleich Strasse, Platzierung von Bänken" publiziert. Da die relevanten Artikel der notwendigen Ausnahmebewilligung aufgeführt wurden, war auch ohne ausdrückliche Bezeichnung erkennbar, dass um eine Ausnahmebewilligung ersucht wird. Die Publikation war daher genügend.