Das Regierungsstatthalteramt erteilte mit dem Gesamtentscheid vom 6. Juni 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung (Ziffer 4.1.6 des angefochtenen Entscheids). RA Nr. 110/2017/71 7 b) Die Beschwerdeführenden bringen vorab vor, die Publikation des Rodungsgesuchs sei nicht korrekt erfolgt. In ihrer Einsprache vom 4. Januar 2016 führten sie aus, aus der Publikation sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Ausnahmegesuch handle. Zudem sei die Publikation unter falschem Datum erfolgt.