Die geschützte Hecke wurde im Bereich des geplanten Quartierplatzes und des vorgesehenen Niveauangleichs komplett entfernt, weshalb im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben ein (nachträgliches) Gesuch um teilweise Beseitigung der Hecke in dem vom Projekt betroffenen Bereich verlangt wurde. Das entsprechende Rodungsgesuch reichte die Beschwerdegegnerin am 11. November 2015 ein. Mit Fachbericht vom 9. November 2016 stimmte das ANF der Erteilung der ersuchten Ausnahmebewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu. Das Regierungsstatthalteramt erteilte mit dem Gesamtentscheid vom 6. Juni 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung (Ziffer 4.1.6 des angefochtenen Entscheids).