zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12 und 15. RA Nr. 110/2017/71 6 der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde kaum auseinander. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden, erachtet die BVE die Beschwerde dennoch als (knapp) genügend begründet. Dies gilt jedoch nicht für den pauschalen Verweis auf bisherige Eingaben, ohne die damit gemeinten, zusätzlichen Vorbringen näher zu bezeichnen. Ein solcher Verweis stellt nach dem Gesagten keine genügende Begründung dar.