c) Da den Beschwerdeführenden die von ihnen beantragte Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer eingehenden Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden konnte (vgl. Sachverhalt, Ziff. 4), stellt sich die Frage, ob die Beschwerde genügend begründet ist. So sind die Rügen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2017 unter dem Titel "Begehren" bloss im Sinne einer Aufzählung kurz aufgeführt. Unter dem Titel "Materielles" verweisen sie auf die Ausführungen in den bisherigen Eingaben, welche grundsätzlich nach wie vor Geltung hätten.