b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, wohnen beide am G.________weg und damit in unmittelbarer Nähe des geplanten Quartierplatzes. Das betreffende Grundstück Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________, welches im Eigentum des Beschwerdeführers 1 steht, wird über die vom geplanten Bauvorhaben betroffene Strassenparzelle Nr. E.________ erschlossen. Die umstrittene Hecke befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Grundstücks.