der ersten Verfügung vom 14. Juli 2017 zudem darauf hin, dass Antrag und Begründung gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG4 innert Frist eingereicht werden müssen und die Behörde zu ihrer Ergänzung keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren dürfe. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist sei am 10. Juli 2017 abgelaufen. Eine Nachfrist für die Ergänzung der Begründung könne daher nicht gewährt werden.