3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2017 erneut Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 6. Juni 2017 und die Abweisung des Baugesuchs sowie des Rodungsgesuchs. Weiter stellten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2017 den Antrag, für die Einreichung einer eingehenden Begründung sei ihnen aufgrund einer Landesabwesenheit eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es wies die Beschwerdeführenden mit