ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2017/298 vom 28.5.2018); das Bundesgericht ist aufgrund der verspätet eingereichten Beschwerde nicht darauf eingetreten (BGE 1C_362/2018) RA Nr. 110/2017/71 Bern, 25. September 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr, Abteilung Verkehr und Unterhalt, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. Juni 2017 (bbew 2014/168; Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauausgleich Strasse, Platzierung von Bänken) RA Nr. 110/2017/71 2 I. Sachverhalt 1. Die Abteilung Verkehr und Unterhalt der Gemeinde Köniz reichte am 8. April 2014 beim Bauinspektorat der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für das Erstellen eines Brunnens inklusive Leitungen, den Niveauangleich der Strasse zum Trottoir auf einer Fläche von 360 m2 und die Platzierung von Bänken auf den Parzellen Köniz Grundbuchblatt Nrn. C.________, D.________ und E.________. Die Parzelle Nr. C.________, auf welcher der Brunnen und zwei Bänke geplant sind, befindet sich in der Zone mit Planungspflicht Nr. F.________ Der grosse Teil des projektierten Niveauangleichs sowie eine weitere Bank befinden sich auf Parzelle Nr. E.________, bei welcher es sich um eine Strassenparzelle handelt. Ein kleiner Teil des Niveauangleichs ist auf der Parzelle Nr. D.________ geplant, welche sich in der Zone für öffentliche Nutzung ZöN befindet. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Da das Bauvorhaben den Schutzbereich einer geschützten Hecke tangiert und die für deren teilweise Entfernung notwendigen Bewilligungen fehlten, hob die BVE den Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2014 mit Entscheid vom 11. März 2015 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Regierungsstatthalteramt reichte die Bauherrschaft am 31. August 2015 einen Pflegeplan Wildhecke vom 21. November 2012 (mit dem ursprünglichen Bestand der Wildhecke, dem Rodungsplan, dem Pflegekonzept sowie den Neupflanzungen & Ansaaten) sowie weitere Unterlagen ein. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte die Gemeinde am 11. November 2015 sodann ein Rodungsgesuch ein. Dieses wurde im Amtsblatt publiziert, bezeichnet als Gesuch zur teilweisen Beseitigung und Ersatzpflanzung einer Wildhecke mit folgender Umschreibung des Vorhabens: "Teilweise Beseitigung einer Wildhecke und Setzen von Ersatzpflanzung RA Nr. 110/2017/71 3 gemäss Art. 27 NSchG1 in Verbindung mit Art. 13 NSchV2 im Zusammenhang mit Baugesuch Nr. 17821, Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauangleich Strasse, Platzierung von Bänken." Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) stimmte dem Vorhaben mit Amtsbericht Naturschutz vom 18. Januar 2016 nicht zu. Sie stellte den Antrag, die erforderliche Ausnahmebewilligung sei nicht zu erteilen, wobei diese unter Erfüllung von aufgeführten Anforderungen in Aussicht gestellt werden könne. Daraufhin passte die Gemeinde den Pflegeplan mit den Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für die Hecke an (Pflegeplan Wildhecke mit Revisionsdatum vom 5. April 2016), worauf die ANF dem Vorhaben und der Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung mit 2. Fachbericht Naturschutz vom 9. November 2016 unter Bedingungen und Auflagen zustimmte. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juni 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung, die Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten des Strassenabstands und für die zonenfremde Nutzung der Verkehrsfläche, die Gewässerschutzbewilligung, die Wasseranschlussbewilligung sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2017 erneut Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 6. Juni 2017 und die Abweisung des Baugesuchs sowie des Rodungsgesuchs. Weiter stellten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2017 den Antrag, für die Einreichung einer eingehenden Begründung sei ihnen aufgrund einer Landesabwesenheit eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es wies die Beschwerdeführenden mit 1 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11). 2 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2017/71 4 der ersten Verfügung vom 14. Juli 2017 zudem darauf hin, dass Antrag und Begründung gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG4 innert Frist eingereicht werden müssen und die Behörde zu ihrer Ergänzung keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren dürfe. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist sei am 10. Juli 2017 abgelaufen. Eine Nachfrist für die Ergänzung der Begründung könne daher nicht gewährt werden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 verzichtete das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf die Akten im Verfahren bbew 168/2014 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Die Gemeinde stellte mit Schreiben vom 10. August 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die ANF führte mit Eingabe vom 16. August 2017 aus, sie halte an der Beurteilung und am 2. Fachbericht Naturschutz vom 9. November 2016 unverändert fest. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2017/71 5 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, wohnen beide am G.________weg und damit in unmittelbarer Nähe des geplanten Quartierplatzes. Das betreffende Grundstück Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________, welches im Eigentum des Beschwerdeführers 1 steht, wird über die vom geplanten Bauvorhaben betroffene Strassenparzelle Nr. E.________ erschlossen. Die umstrittene Hecke befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Grundstücks. Damit sind die Beschwerdeführenden durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Da den Beschwerdeführenden die von ihnen beantragte Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer eingehenden Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden konnte (vgl. Sachverhalt, Ziff. 4), stellt sich die Frage, ob die Beschwerde genügend begründet ist. So sind die Rügen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2017 unter dem Titel "Begehren" bloss im Sinne einer Aufzählung kurz aufgeführt. Unter dem Titel "Materielles" verweisen sie auf die Ausführungen in den bisherigen Eingaben, welche grundsätzlich nach wie vor Geltung hätten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Zwar werden an Laieneingaben geringere Anforderungen gestellt. Trotzdem wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar.7 Aus der Eingabe der Beschwerdeführenden wird knapp ersichtlich, aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Allerdings ging bereits die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid auf diese Vorbringen ein; mit diesen Ausführungen 7 VGE 100.2012.36 vom 15.05.2012, E. 3.3; BVR 2007 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12 und 15. RA Nr. 110/2017/71 6 der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde kaum auseinander. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden, erachtet die BVE die Beschwerde dennoch als (knapp) genügend begründet. Dies gilt jedoch nicht für den pauschalen Verweis auf bisherige Eingaben, ohne die damit gemeinten, zusätzlichen Vorbringen näher zu bezeichnen. Ein solcher Verweis stellt nach dem Gesagten keine genügende Begründung dar. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. 2. Geschützte Hecke, Ausnahmebewilligung a) Die umstrittene Wildhecke ist im Landschaftsinventar der Gemeinde Köniz als geschütztes Einzelobjekt Nr. G-3 unter dem Titel "Hochhecke mit Bäumen" mit einer Länge von 50 m verzeichnet. Als Schutzziel definiert das Landschaftsinventar die Erhaltung der Hecke. Die Hecke bzw. deren Schutzbereich befindet sich auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. C.________ entlang der privaten Wegparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ sowie in Fortsetzung auch rund 13.5 m entlang der Strassenparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. E.________ (bis zum nordöstlichen Knickpunkt dieser Parzelle). In letzterem Bereich ist mit dem vorliegenden Bauvorhaben sowohl ein Niveauangleich als auch die Platzierung von Bänken vorgesehen. Die geschützte Hecke wurde im Bereich des geplanten Quartierplatzes und des vorgesehenen Niveauangleichs komplett entfernt, weshalb im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben ein (nachträgliches) Gesuch um teilweise Beseitigung der Hecke in dem vom Projekt betroffenen Bereich verlangt wurde. Das entsprechende Rodungsgesuch reichte die Beschwerdegegnerin am 11. November 2015 ein. Mit Fachbericht vom 9. November 2016 stimmte das ANF der Erteilung der ersuchten Ausnahmebewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu. Das Regierungsstatthalteramt erteilte mit dem Gesamtentscheid vom 6. Juni 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung (Ziffer 4.1.6 des angefochtenen Entscheids). RA Nr. 110/2017/71 7 b) Die Beschwerdeführenden bringen vorab vor, die Publikation des Rodungsgesuchs sei nicht korrekt erfolgt. In ihrer Einsprache vom 4. Januar 2016 führten sie aus, aus der Publikation sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Ausnahmegesuch handle. Zudem sei die Publikation unter falschem Datum erfolgt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig entgegnete, war das Vorhaben als "Teilweise Beseitigung einer Wildhecke und Setzen von Ersatzpflanzung gemäss Art. 27 NSchG in Verbindung mit Art. 13 NSchV im Zusammenhang mit Baugesuch Nr. 17821, Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauangleich Strasse, Platzierung von Bänken" publiziert. Da die relevanten Artikel der notwendigen Ausnahmebewilligung aufgeführt wurden, war auch ohne ausdrückliche Bezeichnung erkennbar, dass um eine Ausnahmebewilligung ersucht wird. Die Publikation war daher genügend. Dass es sich beim Datum am Ende des Publikationstexts (Köniz, den 24. April 2014) um eine falsche Angabe bzw. einen Verschrieb handelte, war offensichtlich und ohne weiteres erkennbar. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hatte dieses falsche Datum keine rechtliche Wirkung, weshalb den Beschwerdeführenden oder allfälligen Dritten dadurch kein Nachteil entstanden ist. c) Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter sinngemäss die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für die Beseitigung der geschützten Hecke. So falle dem Projekt ein zu grosser Teil der Hecke zum Opfer. Gemäss den unbestrittenen Einschätzungen der ANF erfüllt die Hecke die Begriffsumschreibung von Art. 28 Abs. 1 NSchG, weshalb sie nach Art. 27 Abs. 1 NSchG in ihrem Bestand geschützt ist. Der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder Feldgehölzes erteilen, sofern deren Fortbestand unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen für den Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV, vgl. auch Art. 18 Abs. 1ter NHG8). Mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV). 8 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). RA Nr. 110/2017/71 8 Der Teil der geschützten Hecke, welcher komplett entfernt wurde und einer Ausnahmebewilligung für die Beseitigung bedarf, befindet sich im Bereich des geplanten, hier umstrittenen Quartierplatzes. Wenn die geschützte Hecke in diesem Bereich nicht schon entfernt worden wäre, hätte sie daher spätestens für die Realisierung dieses Quartierplatzes beseitigt werden müssen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, nimmt die Gemeinde mit der Gestaltung des Quartierplatzes ein öffentliches Interesse wahr. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei zudem nicht ersichtlich, weshalb das Interesse am strikten Nichtberühren der Hecke im Bereich des geplanten Quartierplatzes vorliegend das Interesse der Bauherrschaft am Erstellen des Quartierplatzes übersteigen solle. Die BVE folgt dieser Einschätzung. Das Interesse am Erhalt der Hecke in diesem Bereich ist weniger hoch einzustufen als das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Schaffung eines Quartierplatzes für die Allgemeinheit und damit die Aufwertung des öffentlichen Raumes. Dabei fällt ins Gewicht, dass das Bedürfnis an der Realisierung einer solchen Aufenthaltsfläche vorliegend aufgrund der umliegenden Überbauungen sowie des angrenzenden Kindergartens besonders gross ist; auf der anderen Seite wird nur das nordöstliche Ende der geschützten Hecke komplett entfernt, so dass der ökologische Wert der Hecke weiterhin Bestand hat. Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso das Interesse am Erhalt der geschützten Hecke in diesem Bereich höher wiegen sollte. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar, zumal auch die ANF als Fachbehörde die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung als erfüllt erachtete. Damit liegen überwiegende öffentliche Interessen vor, welche die Beseitigung der geschützten Hecke in diesem Bereich rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV sind erfüllt. 3. Geschützte Hecke, Ersatz- und Pflegemassnahmen a) Die Beschwerdeführenden erachten auch die angeordneten Ersatzmassnahmen als ungenügend. Die geschützte Hecke sei in grösstmöglichem Umfang wiederherzustellen und die von der Fachbehörde verlangte 1.5-fache Fläche der Ersatzpflanzung für den vorzeitig entfernten Teil der Hecke sei weisungsgemäss vorzunehmen. b) Für das nordöstliche Ende der Hecke, für dessen komplette Entfernung zu Recht die Ausnahmebewilligung erteilt wurde (E. 2), muss nach Art. 13 Abs. 2 NSchV ökologischer RA Nr. 110/2017/71 9 Ersatz geleistet werden. Daneben sind gemäss dem massgebenden Pflegeplan Wildhecke9 weitere Eingriffe in die Hecke im Bereich entlang der privaten Wegparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ vorgesehen. In diesem Bereich wird die Hecke allerdings nicht komplett beseitigt, so dass die geschützte Hecke hier weiterhin Bestand hat und deshalb keiner Ausnahmebewilligung zur Beseitigung nach Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV bedarf. Damit jedoch der ökologische Schutzwert der Hecke erhalten bleibt, sind auch bezüglich dieser Eingriffe angemessene Pflege- bzw. Ersatzmassnahmen zu fordern. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Pflege- und Ersatzmassnahmen ergeben sich aus dem Plan "Neupflanzungen & Ansaaten" des Pflegeplans Wildhecke10. Zu prüfen ist, ob mit diesen Massnahmen insgesamt angemessener Ersatz sowohl für die komplette Entfernung des nordöstlichen Endes der Hecke im Bereich des geplanten Quartierplatzes als auch für die weiteren Eingriffe entlang der privaten Wegparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ geleistet wurde. Im Rahmen ihrer fachlichen Beurteilung hat die ANF den ökologischen Wert der geschützten Hecke daher zu Recht in ihrer Gesamtheit beurteilt. Sie kam in ihrem Fachbericht vom 9. November 2016 zum Schluss, nach den vorgenommenen Anpassungen der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gehe aus dem Pflegeplan vom 5. April 2016 hervor, dass ungefähr die doppelte Anzahl Sträucher neu gepflanzt werde. Es seien dafür insbesondere beeren- und dornentragende Arten vorgesehen. Aus diesen Gründen erachte sie die Wiederherstellung bzw. den Ersatz für den Eingriff in die Hecke als ökologisch gleichwertig. c) Die Beschwerdeführenden beziehen sich einzig auf die Forderung der ANF in ihrem ersten (noch negativen) Bericht vom 18. Januar 2016, wonach als Ersatz für den Heckeneingriff und den zeitlichen Unterbruch in deren Funktionsfähigkeit Gehölzpflanzungen im Umfang von mindestens der 1.5-fachen Fläche der ursprünglichen Ausdehnung vorzunehmen seien. Diese Forderung hat die Beschwerdegegnerin nach Ansicht der Fachbehörde mit den vorgenommenen Anpassungen erfüllt, sei doch ungefähr die doppelte Anzahl Sträucher als Neupflanzungen vorgesehen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So sind von der Entfernung der Hecke im Bereich des 9Vgl. Rodungsplan 1:200 auf dem Pflegeplan Wildhecke mit Revisionsdatum vom 5. April 2016, Stempel Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 6. Juni 2017. 10 Vgl. Plan Neupflanzungen & Ansaaten 1:200 auf dem Pflegeplan Wildhecke mit Revisionsdatum vom 5. April 2016, Stempel Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 6. Juni 2017. RA Nr. 110/2017/71 10 Quartierplatzes sowie den weiteren Eingriffen in die Hecke entlang der privaten Wegparzelle insgesamt 21 Bäume bzw. Sträucher betroffen. Als Ersatz dafür sind gemäss dem relevanten Pflegeplan 52 Neupflanzungen vorgesehen. Zwar ist die maximale Höhe der Neubepflanzungen teilweise weniger hoch als die Höhe der vom Eingriff betroffenen Bäume, allerdings ist die Zahl der Neupflanzungen mit 52 Stück beträchtlich und stellt anzahlmässig insgesamt mehr als eine Verdoppelung dar. Die Beurteilung der kantonalen Fachbehörde, wonach die Hecke mit den vorgesehenen Neupflanzungen als ökologisch gleichwertig gilt, ist nachvollziehbar. Die BVE sieht keinen Grund, diese fachliche Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso die angeordneten Ersatz- und Pflegemassnahmen ungenügend sein sollten bzw. wieso die Einschätzung der Fachbehörde falsch sein sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Rügen gegen den Quartierplatz a) Hinsichtlich des eigentlichen Bauvorhabens (Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauangleich der Strasse, Platzierung von Bänken) erachten die Beschwerdeführenden die Platzgestaltung als ungenügend. Sie verlangen eine Überarbeitung im Sinne einer harmonischen, ästhetisch und betrieblich befriedigenden Integration des Heckenabschlusses in die Platzgestaltung und zwecks Schaffung einer wohltuenden, Geborgenheit vermittelnden Umgebung, wo man sich gerne aufhalte. Gemäss Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden bringen nicht näher vor, gegen welche Vorschriften der geplante Quartierplatz bzw. die vorgesehene Platzgestaltung verstossen sollte. Ein solcher Verstoss ist auch nicht erkennbar. Das Vorhaben befindet sich weder in einem besonders geschützten Gebiet noch in der unmittelbarer Nähe von denkmalgeschützten Gebäuden. Ein Verstoss des Bauvorhabens, welches bloss einen gewissen Niveauangleich sowie einen Brunnen sowie Bänke vorsieht, gegen die allgemeinen Ästhetikvorgaben (Art. 9 RA Nr. 110/2017/71 11 BauG Beeinträchtigungsverbot; Art. 14 GBR11 gute Gesamtwirkung), liegt nicht vor. Die vorzunehmenden Neupflanzungen im Bereich der geschützten Hecke wurden schliesslich von der ANF als Fachbehörde – wie ausgeführt (E. 3) – als ökologisch gleichwertig beurteilt. Auch im Bereich der Strassenparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. E.________ sind gemäss dem verbindlichen Pflegeplan gewisse Ersatzpflanzungen vorgesehen. Zudem sind gemäss dem von der Vorinstanz bewilligten Plan "Bauprojekt, Situation Quartierplatz/Kindergarten"12 weitere Bäume im Bereich der geplanten Bänke sowie des Brunnens geplant. Der Übergang von der Hecke zum Quartierplatz sowie die Platzgestaltung sind daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – aus ästhetischer Sicht nicht zu beanstanden. b) Die Beschwerdeführenden rügen sodann sinngemäss einen Verstoss der zwischen ihnen, der Gemeinde sowie der Bauherrschaft anlässlich des Baubewilligungsverfahrens der Überbauung F.________ abgeschlossenen Vereinbarung13. Die Ansprüche aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung haben die Beschwerdeführenden auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Vorliegend ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten. c) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, bei der Platzgestaltung sei dafür zu sorgen, dass die effektive Abgrenzung des öffentlichen Platzes gegenüber der privaten Wegparzelle unübersehbar als solche erkennbar und intuitiv klar sei. Sie befürchten, dass der Privatweg auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ vermehrt befahren wird. Die Vorinstanz führte hierzu im angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2017 (S. 10 oben) aus, dieser Rügepunkt werde als reine Rechtsverwahrung behandelt, zumal das Bauvorhaben die Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ nicht betreffe. Im Dispositiv des Entscheids findet sich unter Ziffer 4.3 eine Rechtsverwahrung zugunsten der Beschwerdeführenden. Mit der Vormerkung der Rechtsverwahrung ist den geäusserten Bedenken der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Befahrung/Benützung des Privatwegs Genüge getan. 11 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 7.3.1993, mit Änderungen bis 10. August 2017. 12 Plan Bauprojekt Situation Quartierplatz/Kindergarten, 1:100, Plannr. 972_2_20 vom 24. Mai 2013, mit Stempel des Regierungsstatthalteramts vom 6. Juni 2017. 13 Vereinbarung vom 25. Januar 2010, Vorakten pag. 41. RA Nr. 110/2017/71 12 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 6. Juni 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF) 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/71 13 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin