b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie ist als Bauherrin in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 Abs. 2 VRPG), weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 13. Juni 2017 und die Verfügung des AGR vom 11. Mai 2017 werden bestätigt.