Die Asphaltierung wirkt sich sodann höchstens geringfügig auf den Unterhaltsaufwand aus, so dass das Argument der Reduktion des Unterhaltsaufwands ebenfalls in höchstens untergeordneter Form zu berücksichtigen ist. Diesen geringfügigen Interessen am Belagseinbau stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen (Schutz der Landschaft, Erhaltung des historischen Verkehrswegs, Vermeidung des Ausbaus von unnötigen Strassenverbindungen in der Landwirtschaftszone), welche klar überwiegen. Das Vorhaben steht damit nicht nur im Widerspruch zu Art. 3 NHG, sondern kann – der Ansicht des AGR folgend – auch nicht mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.