Diese Umstände sprechen gar gegen eine Asphaltierung, was bei der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen ist. Die Erschliessungsfunktion der C.________strasse kann höchstens in untergeordneter Form als Argument für eine Asphaltierung des Wegstücks beigezogen werden. Kaum ein Interesse an der Asphaltierung hat die Nutzergruppe des Langsamverkehrs. Die Asphaltierung wirkt sich sodann höchstens geringfügig auf den Unterhaltsaufwand aus, so dass das Argument der Reduktion des Unterhaltsaufwands ebenfalls in höchstens untergeordneter Form zu berücksichtigen ist.