Eine umfassende Abwägung der oben diskutierten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Den Interessen für einen Belagseinbau kommt kein grosses Gewicht zu. Dem umstrittenen Wegstück bzw. der C.________strasse zwischen F.________ und G.________ soll weder gestützt auf die planerischen Grundlagen der Gemeinde noch basierend auf der tatsächlichen Strassensituation in der Umgebung eine Funktion als Verbindungs- und Durchgangsstrasse zukommen. Diese Umstände sprechen gar gegen eine Asphaltierung, was bei der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen ist.